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Frag einen Steuerberater zum Thema Existenzgründung

Stadtführerin

Sehr geehrte Damen und Herren,

eine Freudin von mir hat eine Weiterbildung bzw. Ausbildung als Stadtführerin absolviert und nun Ihren ersten Auftrag gehabt. Für mich stellt sich die Frage, welcher Einkunftsart diese Einnahme zugeordnet werden kann. Ich bin mir nicht ganz sicher, ob das eine freiberufliche, selbstständige Tätigkeit oder Einkünfte aus Gewerbebetrieb sind. Ich bin mir nicht ganz icher, ob man diese und die zukünftigen Einnahmen einem Katalogberuf zuordnen kann, da die Ausbildung schon ziemlich aufwändig war.

Über eine kurze Rückmeldung würde ich mich sehr freuen.

Vielen Dank im Voraus.

Mit freundlichen Grüße

E.D.

Michael Herrmann

Sehr geehrter Fragesteller,

zunächst einmal vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auch aufgrund Ihrer Angaben und vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes im Rahmen einer Erstberatung gerne beantworte. Die Beantwortung erfolgt gemäß der Sachverhaltsschilderung. Fehlende oder fehlerhafte Angaben zu den tatsächlichen Verhältnissen können das rechtliche Ergebnis beeinflussen.

Bei den freiberuflichen Einkünften wird unterschieden zwischen wissenschaftlichen, künstlerischen, schriftstellerischen, unterrichtenden und erzieherischen Tätigkeiten (§ 18 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 erster Teil EStG) und
den Katalogberufen (§ 18 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 zweiter Teil EStG. Eine Zuordnung zu den Katalogberufen scheidet aus, da der Fremdenführer dort nicht genannt ist.

Grundsätzlich steht bei der feiberuflichen Tätigkeit die geistige schöpferische Arbeit im Vordergrund. Sollte die Tätigkeit unter unter die erstgenannten Bereiche fallen, steht bei der Beurteilung dieses Merkmal im Vordergrund.

Gemäß den Einkommensteuerrichtlinien H 136 der Finanzverwaltung ist ein Fremdenführer gewerblich tätig. Bestätigt ist diese Meinung auch durch höchstrichterliche Rechtsprechung,BFH-Urteil vom 9.7.1986, I R 85/83.

Sollte im Einzelfall beispielsweise die künstlerische Ausarbeitung der Tätigkeit das Gepräge geben, kann auch zu einem anderen Ergebnis gekommen werden. Falls also andere Aspekte, die über den Standart-Stadtführer hinausgehen, hinzukommen, kann auch eine freiberufliche Tätigkeit diskutiert werden. Dies sollte dem Finnazamt dann detailiert beschrieben werden.

Ich hoffe Ihnen mit diesen Angaben im Rahmen Ihres Einsatzes und dieser Erstberatung einen ausreichenden Überblick über den Sachverhalt gegeben zu haben und verbleibe

mit freundlichen Grüßen

Michael Herrmann
Dipl.-Finanzwirt (FH)
Steuerberater

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Die gesetzliche Berufsbezeichung

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Berufsordnung (BOStB)

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