Zweitwohnsitz im Ausland
Mai 7, 2009 | 35,00 EUR | beantwortet von Ginster Frank
Sehr geehrte Damen und Herren,
von meiner Firma werde ich für voraussichtlich 5 Jahre nach Polen versetzt, um dort Personal zu schulen. Die Bezahlung erfolgt weiterhin von der Firma aus Deutschland und wird auch dort versteuert. Als Erstwohnsitz bleibt mein Zimmer im Haus meiner Eltern bestehen. Die Wohnung in Polen gilt als mein Zweitwohnsitz.
Meine Frage:
Kann ich die Fahrten zwischen meinem Erstwohnsitz und meinem Zweitwohnsitz bei der Einkommensteuererklärung geltend machen und bieten sich mir vielleicht auch andere steuerliche Vorteile?
Sehr geehrte Dame,
sehr geehrter Herr,
auf Ihre Anfrage möchten wir Ihnen kurz Folgendes mitteilen:
Grundsätzlich ist erst einmal festzustellen, wo Sie Ihren Hauptwohnsitz haben.
Nach der Konstellation, die Sie beschreiben, scheint der Hauptwohnsitz während Ih-rer Tätigkeit in Polen Polen zu sein. Also wären Sie nach den deutschen Vorschriften lediglich beschränkt steuerpflichtig, wenn Sie inländische Einkünfte im Sinne des § 49 EStG erzielen. Hierauf ergeben sich aus Ihrer Anfrage jedoch keine Hinweise. Folglich sind die Einkünfte aus der Angestelltentätigkeit gemäß dem Doppelbesteuerungsab-kommen zwischen Deutschland und Polen in Polen zu versteuern.
Im Falle, dass zwei Wohnsitze unterhalten werden, ist grundsätzlich zu überprüfen, wo der Mittelpunkt der Lebensinteressen ist. Dies wird anhand äußerer Merkmale durchgeführt. Wenn Sie in Polen eine Wohnung unterhalten, wird dort der Haupt-wohnsitz sein, da das Zimmer im Hause Ihrer Eltern sicherlich von untergeordneter Bedeutung ist im Vergleich zu der Wohnung in Polen. Es ergeben sich jedoch keine Angaben dazu, ob die Wohnung in Polen kleiner ist als das Zimmer im Hause Ihrer Eltern.
1. Maßgeblicher Wohnsitz im Sinne des
Doppelbesteuerungsabkommens ist in Polen
Sie sind in Polen unbeschränkt steuerpflichtig und beziehen dort als unbeschränkt Steuerpflichtiger in Polen steuerpflichtige Einkünfte.
Die Steuer wird nach allgemeinen Steuertabellen ermittelt und die Steuer im Lohnabzugsverfahren abgeführt.
Die Überlassung von Wohnraum durch den Arbeitgeber aufgrund eines Arbeitsvertra-ges wird als sog. geldwerter Vorteil erfasst.
Folgende Werbungskostenpauschalen werden anerkannt:
? 2009: 1.335,00 Polnische Zlotys jährlich
? Bei einem Arbeitsverhältnis und einer
Arbeitsstelle außerhalb des Wohnortes: 1.668,72 Polnische Zlotys jährlich
Höhere Werbungskosten werden nach polnischem Recht nur berücksichtigt, wenn es sich um Kosten für öffentliche Verkehrsmittel handelt.
Sofern die Tätigkeit nicht über den gesamten Veranlagungszeitraum ausgelegt ist, sind die o. g. Pauschalen nach Monaten aufzuteilen.
Es ergibt sich, so nach Mennel/Förster, Steuern in Europa, Amerika und Asien, Anm. 109 ff., keine weitere Abzugsmöglichkeit von Aufwendungen im Rahmen der doppel-ten Haushaltsführung.
2. Maßgeblicher Wohnsitz ist in Deutschland
In diesem Falle wären Sie in Deutschland weiterhin unbeschränkt steuerpflichtig. Die Einkünfte werden in Deutschland jedoch freigestellt. Diese sind zur Ermittlung des deutschen Steuersatzes nach deutschen Vorschriften zu ermitteln. Dies bedeutet, dass hier nicht das polnische Steuerrecht hinsichtlich der Ermittlung der Besteue-rungsgrundlagen zu berücksichtigen ist, sondern die nach deutschen Vorschriften geltenden Kriterien. In diesem Falle liegt hier keine doppelte Haushaltsführung vor.
Es können jedoch zwei Wohnsitze vorliegen, wenn beide unterhalten werden. Hierzu bedarf es jedoch einer Beteiligung an den Kosten des Hauses. Eine bloße Zurverfü-gungstellung eines Raumes reicht hierzu nicht aus.
Im Falle, dass diese Voraussetzungen nicht gelten, können lediglich die Fahrtkosten zwischen Polen und Deutschland geltend gemacht werden. Diese haben jedoch nur Auswirkung auf den Progressionsvorbehalt. Wenn Sie keine weiteren Einkünfte ha-ben, bleibt es hier in Deutschland bei einer Steuerbelastung von 0,00 ?.
Falls Sie weitere Rückfragen haben, wenden Sie sich bitte unter 02232/9345-0 an unsere Kanzlei.
Mit freundlichen Grüßen
FRANK GINSTER & Partner
Steuerberatungsgesellschaft
Frank Ginster
Diplom Finanzwirt
Steuerberater
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