Zweitausbildung absetzbar ?
Januar 9, 2012 | 50,00 EUR | beantwortet von Dipl.BW/SB Ulrich Stiller
Hallo,
Meine Frau hat im Jahr 2000 einen Magister-Abschluss in Anglistik/Romanistik (M.A.) erlangt und danach bis zur Geburt unseres Sohnes im Marketingbereich eines Unternehmens gearbeitet. Sie hat dann aufgrund der Kinder eine berufliche Pause eingelegt und moechte jetzt als freiberufliche Fotografin im kleinen Rahmen taetig werden. Dazu hat sie an einer Fotoschule ein zweijaehriges Studium zur Fotodesignerin absolviert, was aber m.E. kein staatlich amerkannter Titel ist. Dadurch hat sie aber die Faehigkeiten erworben, die fuer preofessionelle Fotoauftraege notwendig ist. Die Gewinnabsicht der Fotografiertaetigkeit ist klar gegeben, da auch bereits Auftraege und damit Umsaetze erreicht wurden.
Meine Frage ist nun, ob wir die Monatsgebuehren dieser Fotoschule steuerlich ansetzen koennen? Wenn ja, als Sonderausgaben oder als Werbungskosten? Auf was sollte man in der Begruendung/Dokumentation besonders achten?
Vielen Dank fuer schnelle Antwort.
Sehr geehrter Ratsuchender,
besten Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Grund Ihrer Angaben und vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten möchte:
Durch den Magisterabschluss im Jahr 2000 hat Ihre Frau ein Erststudium beendet. Nachdem der BFH durch Urteil vom 28.07.2011 (BFH/NV 2011 S. 1779 ) eines unmittelbar an das Abitur folgende Studium zum Abzug als vorweggenommene Werbungskosten/Betriebsausgaben zugelassen hat, hat der Gesetzgeber im zweiten Halbjahr 2011 durch das Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz reagiert und reguliert, dass Kosten eines Erststudiums weder Betriebsausgaben noch Werbungskosten darstellen und zwar rückwirkend ab dem Jahr 2004. Ob diese Regelung mit Rückwirkung so zulässig ist, muss wohl richterlich geklärt werden.
Im Falle Ihrer Ehefrau liegt jedoch eine Zweitausbildung zu Fotodesignerin vor, sodass die Aufwendungen für das Studium vorweggenomme Werbungskosten oder Betriebsausgaben vorliegen, da Ihre Frau beabsichtigt, den Beruf der Fotodesignerin auszuüben, ein Erststudium abgeschlossen hat und bereits Aufträge vorliegen.
Mehrere Finanzgerichte haben entschieden, dass eine Fotodesignerin freiberuflich und nicht gewerblich tätig ist.
Sie sollten daher eine formlose Gewinnermittlung erstellen und sämtliche mit der Ausbildung zusammenhängenden Aufwendungen steuerlich als Betriebsausgaben bei den Einkünften aus selbständiger Arbeit geltend machen. Zu den Aufwendungen zählen neben den monatlichen Gebühren für die Schule u.a. auch die Fahrtkosten zur Ausbildungsstätte. Als Begründung geben Sie dem Finanzamt gegenüber an, dass Ihre Frau nach Abschluss der Ausbildung beabsichtigt, selbständig als Fotodesignerin tätig zu werden und bereits heute schon Aufträge bzw. Umsätze erreicht werden.
Stellen derartige Aufwendungen Werbungskosten oder Betriebsausgaben dar, dann sind diese in unbeschränkter Höhe, d.h. ohne betragliche Begrenzung abzugsfähig und können, soweit sie nicht mit anderen positiven Einkünften verrechnet werden können, auf andere Jahre vorgetragen.
Werden diese Aufwendungen als Sonderausgaben
(Berufsausbildung) betrachtet, wovon man in Ihrem Falle nicht ausgehen kann, dann sind bis 2011 jährlich 4.000 Euro und ab 2012 jährlich 6.000 Euro als Sonderausgaben abzugsfähig. Einen Verlustvortrag gibt es hier nicht.
Im Ergebnis erklären Sie die Aufwendungen für das Zweitstudium als Betriebsausgaben bei den Einkünften aus selbständiger Arbeit.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit meinen Ausführungen behilflich sein.
Mit freundlichen Grüßen
Ulrich Stiller
Steuerberater/Diplom Betriesbswirt
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