Schuldzinsabzug erhalten - Gestaltungsmissbrauch
Mai 10, 2011 | 30,00 EUR | beantwortet von Michael Herrmann
Schuldzinsabzug erhalten - Gestaltungsmissbrauch
Ausgangssituation:
Zwei bestehende Hypothekendarlehen, besichert mit einer Immobilie im Privatbesitz.
Für eines dieser Darlehen ist der Schuldzinsenabzug (nachträgliche Werbungskosten) aus früherem, nicht mehr bestehenden Geschäftsbetrieb vom FA anerkannt.
Überlegung:
Verkauf der zur Darlehenssicherung eingesetzten Immobilie
-Tilgung des Hypothekendarlehens für das kein Schuldzinsenabzug anerkannt ist.
-Zeitweiliger Sicherungsaustausch für das Hypothekendarlehen für das der Schuldzinsenabzug anerkannt ist durch Spareinlage/Bausparvertrag aus dem Verkaufserlös der Immobilie unter Weiterzahlung der Zins- und Tilgungsrate.
Neuerwerb Immobilie:
Nach 2 - 3 Jahren, Erwerb einer neuen Immobilie und Verwendung als Sicherheit für das noch bestehende Darlehen. Prolongation über Bausparvertrag.
Begründung für FA:
Ersparnis Vorfälligkeitsentschädigung
Günstigere Anschlussfinanzierung durch Bausparvertrag
Zinseinnahmen während Wartezeit
Vorteil:
Schuldzinsabzug bleibt erhalten
Fragen:
Besteht bei Umsetzung die Gefahr des Gestaltungsmissbrauchs und dadurch der Verlust der Schuldzinsabzugsmöglichkeit?
Falls ja, welche Alternative gäbe es um den Schuldzinsabzug zu erhalten?
Sehr geehrter Fragesteller,
zunächst einmal vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auch aufgrund Ihrer Angaben und vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes im Rahmen einer Erstberatung gerne beantworte. Die Beantwortung erfolgt gemäß der Sachverhaltsschilderung. Fehlende oder fehlerhafte Angaben zu den tatsächlichen Verhältnissen können das rechtliche Ergebnis beeinflussen.
Für die Beurteilung, ob Zinsaufwendungen steuerlich abzugsfähig sind, ist allein maßgeblich, wofür das Darlehen verwendet wird. Es ist grundsätzlich unerheblich, welches Wirtschaftsgut (WG) den Kredit absichert, da die Belastung eines WG als Sicherheit für ein Darlehen für sich allein keinen wirtschaftlichen Zusammenhang begründet.
Schuldzinsen für Verbindlichkeiten, die bis zur Vollbeendigung eines Gewerbebetriebs trotz Verwertung des Aktivvermögens nicht abgedeckt werden, sind nachträgliche Betriebsausgaben, auch wenn die Verbindlichkeiten durch Grundpfandrechte an einem privaten Grundstück gesichert sind oder eine Umschuldung durchgeführt worden ist. Daher waren die betriebliche Zinsaufwendungen weiterhin abzugsfähig.
Die Verwendung des Veräußerungserlöses des privaten Vermögens hat folglich keinen betrieblichen Zusammenhang. Es ist nicht erforderlich, dass Privatvermögen zur vorzeitigen Schuldentilgung eingestezt wird, unabhängig davon, ob durch den Verkauf oder anderweitig entsprechende Liquidität vorhanden ist.
Weiterhin tangiert die Verwendung des Veräußerungserlöses nicht die anerkannte betriebliche Veranlassung des Ursprungsdarlehens. Gleiches gilt für die angedachte zukünftige Besicherung.
Meine Beurteilung gilt ausschließlich für den Fall, dass es sich bei der Sicherungsimmobilie unstreitig und belastbar um Privatvermögen handelt.
Ich hoffe Ihnen mit diesen Angaben im Rahmen Ihres Einsatzes und dieser Erstberatung einen ausreichenden Überblick über den Sachverhalt gegeben zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Michael Herrmann
Dipl.-Finanzwirt (FH)
Steuerberater
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