ermittelter Km-Satz oder Pauschale
April 10, 2011 | 35,00 EUR | beantwortet von Dipl.BW/SB Ulrich Stiller
Sehr geehrte Damen und Herren,
seit ca. 2001 oder 2002 rechne ich Fahrtkosten mit einem damals ermittelten Satz von 0,88 EUR/ km ab. Ich fahre seitdem ununterbrochen dasselbe Fahrzeug. Seit dem Steuerausgleich für das Jahr 2008 will das Finanzamt dies nicht mehr anerkennen. Damals folgte auf meinem Einspruch hin die prompte Überweisung. Für 2009 nun will das Finanzamt diese nicht mehr anerkennen und verlangt rückwirkend eine neue und behauptet, für die Vorjahre lägen keine Nachweise vor. Wie lange gilt denn dieser Nachweis des tatsächlichen Kilometersatzes? Kann das Finanzamt im Nachhinein eine neue Ermittlung verlangen? Wohlwissend, dass der Steuerzahler keine Belege aufgehoben hat, für die Vorjahre wurde der Satz ja immer anerkannt?
Habe ich Anspruch auf die 88 Cent/ km, die ich seinerzeit ermittelt hatte?
Vielen Dank im Voraus.
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrter Ratsuchender,
besten Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Grund Ihrer Angaben und vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten möchte:
Die Einkommensbesteuerung ist eine Abschnittsbesteuerung,d.h. jeder Veranlagungszeitraum/jedes Kalenderjahr ist für sich zu betrachten.
Wenn Sie für 2009 keine Nachweise an Hand von Belegen haben oder die Höhe der Kraftfahrzeugkosten nicht glaubhaft darlegen können, ist das Finanzamt berechtigt, die von Ihnen geltend gemachten 0,88 Euro nicht anzuerkennen, Sie können dann wohl nur noch die 0,30 Euro je km geltend machen.
Für die Jahre bis einschl. 2008 brauchen Sie nichts befürchten, wenn die Bescheide endgültig sind und nicht unter dem Vorbehalt der Nachprüfung nach § 164 Abs. 1 AO stehen. Hier kann das Finanzamt die Bescheide auf Grund neuer Tatsachen NICHT nach § 173 AO ändern.
Allerdings sollten Sie sich wegen des Jahres 2009 noch nicht geschlagen geben. Ich denke, Sie können die gezahlte Kraftfahrzeugsteuer und die Karfahrzeugversicherung nachweisen, dann müssen Sie den Benzinverbrauch gegenüber dem Finanzamt glaubhaft machen. Dazu berufen Sie sich auf das BFH-Urteil vom 7.4.1992 ( VI R 118/33 BStBl.1992 II S.854 ). Nach diesem Urteil können Sie den Benzinverbrauch anhand der Herstellerangaben oder der Angaben vom ADAC schätzen. Diese Schätzung legen Sie unter Angabe des von mir genannten BFH-Urteils z.B. im Rahmen eines Einspruchsverfahrens dem Finanzamt vor.
Sollten Sie Hilfe benötigen, dann dürfen Sie sich gerne unter StillerStB@gmx.de an mich wenden. Ansonsten hoffe ich, Ihnen mit meinen Angaben geholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Ulrich Stiller
Steuerberater/Diplom Betriebswirt
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