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Frag einen Steuerberater zum Thema Einkommensteuererklärung

PV Anlage Nachteil durch rückwirkende Steuerbefreiung

Ich habe 2022 eine Aufdach- PV- Anlage auf meinem Eigenheim installiert und die Besteuerungsvariante gewählt. In der EÜR habe ich dementsprechend die Kosten und die Abschreibung steuermindernd angesetzt. Nun hat das FA im Bescheid die von der Regierung beschlossene rückwirkende Steuerbefreiung angewendet und sämtliche Kosten nicht anerkannt, was zu einer Steuernachzahlung von ca. 9.000€ statt ca.3.000€ wie beantragt führt. Frage: Gibt es eine Möglichkeit, in den beantragten Stand zurückversetzt zu werden, also entsprechend der Rechtslage zum Zeitpunkt der Anschaffung? Angeblich sollte die Gesetzesänderung ja die Bürger entlasten, hier zeigt sich jedoch eine massive finanzielle Mehr-Belastung. Weitere Frage ist, was wird aus der Umsatzsteuer, ich habe die UST- Erklärung gleichzeitig mit der EST- Erklärung abgegeben mit erwarteter Erstattung von 4.400€ (im Wesentlichen durch die MWST der PV-Anschaffung) und bisher keinerlei Zahlung oder Bescheid erhalten.

Hannu Wegner

Sehr geehrter Fragesteller,

gerne gehe ich auf Ihre Frage ein:

Die rückwirkende Steuerbefreiung für Photovoltaikanlagen, die durch das Jahressteuergesetz 2022 eingeführt wurde, hat in Ihrem Fall zu einer unerwarteten finanziellen Belastung geführt. Lassen Sie uns die Situation genauer betrachten und mögliche Lösungen erörtern.

Die Steuerbefreiung für Photovoltaikanlagen wurde durch die Einführung des § 3 Nummer 72 Einkommensteuergesetz (EStG) eingeführt. Diese Regelung gilt für natürliche Personen, Mitunternehmerschaften und Körperschaften, die Photovoltaikanlagen betreiben. Die Steuerbefreiung gilt für Anlagen, die auf, an oder in Gebäuden installiert sind, einschließlich Nebengebäuden wie Gartenhäusern, Garagen und Carports.

Die Steuerbefreiung umfasst Einnahmen und Entnahmen unabhängig von der Verwendung des von der Photovoltaikanlage erzeugten Stroms. Zu den Einnahmen gehören insbesondere die Einspeisevergütung, Entgelte für anderweitige Stromlieferungen, z. B. an Mieter, Vergütungen für das Aufladen von Elektro- oder Hybridelektrofahrzeugen, Zuschüsse und bei der Einnahmenüberschussrechnung vereinnahmte und erstattete Umsatzsteuer.

In Ihrem Fall hat das Finanzamt die Steuerbefreiung angewendet und die Kosten, die Sie in der Einnahmenüberschussrechnung (EÜR) steuermindernd angesetzt haben, nicht anerkannt. Dies hat zu einer höheren Steuernachzahlung geführt, als Sie ursprünglich erwartet hatten.

Es ist verständlich, dass Sie sich fragen, ob es eine Möglichkeit gibt, in den beantragten Stand zurückversetzt zu werden, also entsprechend der Rechtslage zum Zeitpunkt der Anschaffung. Leider ist es in der Regel nicht möglich, eine einmal angewendete Steuerbefreiung rückgängig zu machen. Die Steuerbefreiung wurde rückwirkend eingeführt und gilt somit auch für Anlagen, die vor Inkrafttreten der Regelung installiert wurden.

Was die Umsatzsteuer betrifft, so sollten Sie in der Regel eine Erstattung erhalten, wenn Sie die Umsatzsteuererklärung gleichzeitig mit der Einkommensteuererklärung abgegeben haben. Die Erstattung der Umsatzsteuer ist unabhängig von der Steuerbefreiung nach § 3 Nummer 72 EStG. Wenn Sie bisher keine Zahlung oder Bescheid erhalten haben, sollten Sie sich an Ihr zuständiges Finanzamt wenden und nach dem Status Ihrer Umsatzsteuererstattung fragen.

Es ist wichtig zu beachten, dass die Steuerbefreiung für Photovoltaikanlagen in der Regel dazu gedacht ist, die Bürger zu entlasten, indem sie die steuerliche Belastung für die Erzeugung von erneuerbarer Energie reduziert. In einigen Fällen kann sie jedoch, wie in Ihrem Fall, zu unerwarteten finanziellen Belastungen führen.

Ich hoffe, dass ich Ihnen bei Ihrer Anfrage bereits weiterhelfen konnte.

Sollten Sie weitere Fragen haben oder es noch ungeklärte Punkte in meiner bisherigen Antwort geben, stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Mein Ziel ist es, Ihre Fragen zur vollsten Zufriedenheit zu beantworten und Sie in Ihrem Anliegen bestmöglich zu unterstützen.

Sofern Sie mit meiner Beratungsleistung zufrieden waren und einen Mehrwert daraus ziehen konnten, würde ich Sie freundlich darum bitten, meine Leistung mit einer positiven Bewertung (4-5 Sterne) zu würdigen.

Ihre Unterstützung durch eine positive Rückmeldung ermöglicht es mir, meinen Beratungsservice auf dieser Plattform fortzuführen und anderen Ratsuchenden zu helfen. Ich danke Ihnen im Voraus für Ihre wertvolle Unterstützung.

Mit freundlichen Grüßen
Hannu Wegner, Steuerberater


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Hannu Wegner