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Frag einen Steuerberater zum Thema Einkommensteuererklärung

Bescheinigung des Stb

Guten Tag,

in den letzten ca 10 Jahren wurde vom STB eine Bescheinigung für`s FA an die EK-St-Erklärung §4 Abs. 3 ESTG angehängt mit dem Wortlaut:
"Eine Beurteilung der Ordnungsmäßigkeit der Unterlagen und Angaben des Unternehmens war nicht Gegenstand des Auftrages".

Da ich den Eindruck habe, dass die Rechnungshöhe des STB in keinem Verhälnis zum Aufwand steht und nie gestanden hat( z.B.laufende Lohnbuchhaltung für einen Minijobber mit permanent gleichen Angaben knapp 20€/Monat)
andere Gebühren sind für mich nicht einsehbar,

habe ich dieses in nicht eben freundlicher weise moniert.

Freitags wurde mir geraten, Rückstellungen zu bilden, was nach Ihrer Antwort in meinem Fall nicht möglich ist(EÜ/Rg),

Montags die Auskunft, dass ich Geld vom FA wieder bekomme???

Aktueller Wortlaut der Bescheinigung:

".....Grundlage waren die von mir geführten Aufzeichnungen und Unterlagen,sowie die erteilten Auskünfte,die ich Auftragsgemäß nicht geprüft habe".

Ich habe keinen Auftrag, in welcher Form auch immer, erteilt.

Frage: könnte diese aktuelle Formulierung den zuständigen Bearbeiter beim FA auf dumme Gedanken bringen und falls ja, welche?

Eine kurze Antwort würde mir reichen, 100% Diskretion sichere ich hiermit zu und es eilt. Ich warte derzeit auf die Mahnung des FA wegen noch nicht abgegebener Erklärung.

Mit freundlichen Grüßen

Dipl.BW/SB Ulrich Stiller

Sehr geehrter Ratsuchender,

besten Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Grund Ihrer Angaben und vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten möchte:

Durch die Übergabe der Unterlagen an Ihren Steuerberater haben Sie einen Auftrag zur Erstellung der Steuererklärungen mit der Gewinnermittlung erteilt. Schriftform ist für diesen Auftrag nicht erforderlich.

Wenn der Steuerberater keine Buchführung für Sie erstellt hat, ermittelt er den Gewinn nach den vorgelegten Unterlagen und von Ihnen erteilten Auskünften. Dabei nimmt er eine eingeschränkte Prüfung der Unterlagen vor und erstellt dann die Gewinnermittlung nach § 4 Absatz 3 EStG nebst den dazu gehörenden Steuererklärungen. Im Regelfall folgt das Finanzamt den Angaben in der Gewinnermittlung und den Steuererklärungen, wenn diese von einem Steuerberater erstellt werden, sodaß der Bearbeiter des Finanzamtes sicherlich auf "keine dummen Gedanken" kommen wird.

Wenn sich bei der Veranlagung trotzdem Fragen ergeben, setzt sich der Sachbearbeiter des Finazamtes in der Regel mit dem Steuerberater in Verbindung und dieser sich mit Ihnen.

Bei Unklarheiten oder Fragen oder Zweifeln an der Richtigkeit der erstellten Steuererklärungen, sollten Sie das offene Gespräch mit Ihrem Steuerberater suchen.

Ansonsten sollten Sie die Steuererklärungen, ich denke es geht um das Jahr 2009,umgehend beim Finanzamt einreichen damit das Finanzamt kein Zwangsgeld festsetzt und vollstreckt. Daneben besteht die Gefahr, dass das Finanzamt wegen der verspäteteten Abgabe der Steuererklärungen einen Verspätungszuschlag festsetzt.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen behilflich sein.

Mit freundlichen Grüßen

Ulrich Stiller
Steuerberater/Diplom Betriebswirt

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Experte für Einkommensteuererklärung

Dipl.BW/SB Ulrich Stiller

Dipl.BW/SB Ulrich Stiller

Leonberg, Württ

Seit ca. 46 Jahren im Steuerrecht tätig, davon seit 1981 selbständig als Steuerberater. Ich berate Arbeitnehmer, Unternehmer und Unternehmen sowie Privatpersonen. Ein Schwerpunkt meiner Tätigkeit ist die bundesweite Vertretung von Steuerpflichtigen vor den Straf-und Bußgeldstellen der Finanzämter einschl. der Steuerfahndung, wenn ein Steuerstrafverfahren eingeleitet worden ist. Desweiteren vertrete ich Steuerpflichtige im Rahmen von Rechtsbehelfsverfahren vor den Finanzämtern und führe Klageverfahren vor allen deutschen Finanzgerichten einschl. des Bundesfinanzhofesfinanzhofs zur Durchsetzung Ihrer Rechte durch.

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