Abfindung - Doppelte Haushaltsführung
August 28, 2015 | 50,00 EUR | beantwortet von Anton Pernitschka
Guten Morgen,
ich habe Fragen zur Abfindung und zur Verringerung der zu erwartenden Steuerlast.
Hintergrund:
Mit meinem jetzigen Arbeitgeber habe ich einen gerichtlichen Vergleich geschlossen, in dem er mir die Gehälter bis Ende 2015 bei Kündigung als Abfindung auszahlt (6940,- € monatliche Gehaltszahlung). Ich habe nun die Kündigung zum 31.8. ausgesprochen, so dass neben dem Gehalt auch 27.760 € (4 Monate Abfindung) fällig werden.
Ab 1.9. werde ich eine neue Tätigkeit aufnehmen, die mit einer doppelten Haushaltsführung verbunden ist. Mein Einkommen wird mit dem Bisherigen vergleichbar sein
In beiden Arbeitsverhältnissen nutze ich einen Dienstwagen auch für private Zwecke.
Wie kann ich die Steuerlast reduzieren - speziell was die Abfindung angeht?
Haben die Ausgaben für die doppelte Haushaltsführung einen Einfluss?
Ich bitte ebenso um weitergehende Ratschläge, wie z.B. günstigen Gebrauchten (Diesel) kaufen und Familienheimfahrten mit privaten Fahrzeug durchführen, etc.
Vielen Dank.
Sehr geehrter Fragesteller,
im Rahmen einer Erstberatung und Ihres Honorareinsatzes, unter Beachtung der Regelungen dieses Forums, möchte ich Ihre Fragen beantworten.
Voraussetzung der Inanspruchnahme der Tarifermäßigung (sog. Fünftelregelung) ist, dass die Abfindung auch tatsächlich in einem Veranlagungszeitraum (Kalenderjahr) als Einmalbetrag ausbezahlt wird bzw. vollständig in mehreren Teilbeträgen innerhalb des Jahres zufließt. Nur dann tritt das geforderte Merkmal der sog. Zusammenballung ein.
Keine steuerbegünstigte Abfindung stellen Einnahmen dar, die Ihr Arbeitgeber in Erfüllung arbeitsvertraglicher Vereinbarungen zahlt bzw. es sich bereits um bei Abschluss oder während des Arbeitsverhältnisses vereinbarte Vergütungen handelt. Letztlich muss stets gegen den Willen des Steuerpflichtigen ein Schaden eingetreten sein und das schadenstiftende Ereignis darf durch den Steuerpflichtigen selbst nicht herbeigeführt worden sein.
Zum anderen müssen durch die Abfindung die bis zum Jahresende wegfallenden Einnahmen überschritten werden, die Sie sonst bekommen hätten. Übersteigt also die von Ihnen erhaltene Abfindung die bis zum Ende des Veranlagungszeitraum voraussichtlich noch erzielten Einnahmen aus dem beendeten Arbeitsverhältnis nicht und beziehen Sie auch keine weiteren Einnahmen, die Sie bei Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht erhalten hätten, liegt ebenfalls keine Zusammenballung vor. In diesem Fall muss die Zuwendung ohne die Fünftelregelung versteuert werden.
Dem Sachverhalt könnte entnommen werden, dass diese Voraussetzungen wohl nicht vorliegen.
Sollte jedoch aus Gründen, die sich aus dem Sachverhalt bisher nicht erschließen, dennoch die Fünftelregelung anzunehmen sein, hätte die doppelte Haushaltsführung keinen Einfluss auf die Höhe der Abfindung, weil erst durch die Aufnahme der neuen Tätigkeit ab 01.09. für Sie eine doppelte Haushaltsführung vorliegt.
Legen Sie Familienheimfahrten im Privatfahrzeug zurück, können Sie die Entfernungspauschale von 0,30 € als Werbungskosten geltend machen. Dabei gilt die einfache Entfernung. Ohne Bedeutung ist, ob Sie mit einem eigenen neuen/ gebrauchten oder einem fremden PKW unterwegs sind.
Die Beantwortung erfolgte gemäß Ihrer Sachverhaltsschilderung. Fehlende oder fehlerhafte Angaben zu den tatsächlichen Verhältnissen können das rechtliche Ergebnis beeinflussen.
Mit freundlichen Grüßen
Anton Pernitschka
Steuerberater
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