Autokauf Rücktritt vom Vertrag
Dezember 17, 2009 | 35,00 EUR | beantwortet von Dr. Dr. Danjel-Philippe Newerla
Ich habe als Privatperson am 15.12.2009 einen Kaufvertrag für ein Gebrauchtfahrzeug unterschrieben und 200 Euro angezahlt.
Abholung wäre kommender Samstag. Das Autohaus hat mir heute den Kfz Brief für die Zulassung geschickt. Darin entnehme ich, dass das Fahrzeug zuvor als Mietfahrzeug gelaufen ist. Davon hatte der Verkäufer nichts erwähnt und es steht auch nichts dazu im Kaufvertrag. Weiter teilt der Verkäufer mit, dass die im Kaufvertrag ausgewiesene Mwst nun doch nicht ausgewiesen werden könne. Kann ich nun vom Kaufvertrag zurücktreten ? Wie stelle ich das an, dass ich auch meine Anzahlung wieder bekomme ?
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank zunächst für Ihre Anfrage!
Nachfolgend möchte ich gerne unter Berücksichtung des von Ihnen geschilderten Sachverhalts zu Ihren Fragen wie folgt Stellung nehmen:
Zu 1.)Kann ich nun vom Kaufvertrag zurücktreten ?
Nach Ihrer Sachverhaltsschilderung kommen zwei Anknüpfungspunkte für einen Rücktritt in Betracht. Dies wäre zum einen der Umstand, dass die Mehrwertsteuer nun doch nicht ausweisbar ist, zum anderen der Umstand, dass der Verkäufer die Mietwageneigenschaft verschwiegen hat.
Das Verschweigen der Mietwageneigenschaft als solche stellt noch keinen Grund dar, der zu einer Anfechtung des Kaufvertrages bzw. zu einem Rücktritt berechtigt. Es genügt, wenn der Händler angibt, dass das Fahrzeug gebraucht ist. Ein besonderer Hinweis auf die Mietwageneigenschaft ist nach der Rechtsprechung nicht erforderlich.
Einen ähnlichen Fall hatte beispielsweise das Landgericht Kaiserslautern zu entscheiden.
Nachfolgend habe ich Ihnen einen sehr interessanten Link mit Hinweis auf dieses Urteil beigefügt:
http://autokaufrecht.info/2009/03/keine-offenbarungspflicht-bzgl-der-mietwageneigenschaft-eines-gebrauchtwagens/
Auf das gleiche Ergebnis läuft leider die Frage hinaus, ob sie ein Rücktrittsrecht auf Grund der Nichtausweisbarkeit der Mehrwertsteuer haben.
Dies ist meines Erachtens nach Ihrer Sachverhaltsschilderung leider nicht der Fall. Um ein Rücktrittsrecht geltend zu machen, brauchen Sie nämlich eine Vertragsstörungen, die eine gewisse Erheblichkeitsschwelle überschritten hat.
Dies ist bei Ihnen nicht der Fall. Sofern Sie das Fahrzeug nämlich privat gekauft haben, können Sie die Mehrwertsteuer nicht im Rahmen der Vorsteueranmeldung geltend machen, sodass Sie durch die Nichtausweisbarkeit vorliegend keinen finanziellen Nachteil haben.
Anders wäre die Frage nach einem Rücktrittsrecht nur dann zu beurteilen, wenn Sie das Fahrzeug beispielsweise für Ihren Gewerbebetrieb angeschafft haben uns Sie vorsteuerabzugsberechtigt sind.
Zu 2.) Wie stelle ich das an, dass ich auch meine Anzahlung wieder bekomme ?
Da sie kein gesetzliches Rücktrittsrecht haben, haben Sie auch grundsätzlich leider keine Möglichkeit Ihre Anzahlung wieder zu erhalten. Im Gegenteil, der Verkäufer kann Sie auf Zahlung des gesamten (restlichen) Kaufpreises in Anspruch nehmen.
Nichtsdestotrotz sollten Sie natürlich versuchen mit der von Ihnen vorgebrachten Argumentation quasi auf dem Kulanzwege aus dem Vertrag herauszukommen.
Ich möchte Sie gerne noch abschließend auf Folgendes hinweisen:
Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann.
So kann nämlich durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein.
Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen geholfen haben auch wenn ich es bedaure, Ihnen keine positivere Nachricht geben zu können. Sie können natürlich gerne über meine E-Mail-Adresse oder die Nachfrageoption mit mir Verbindung aufnehmen.
Ich wünsche Ihnen noch einen angenehmen Donnerstagnachmittag!
Mit freundlichem Gruß
Dipl.-Jur. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt
Heilsbergerstr. 16
27580 Bremerhaven
kanzlei.newerla@web.de
Tel. 0471/3088132
Fax. 0471/57774
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