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Frag einen Rechtsanwalt zum Thema Versicherungsrecht

Beitrag zur BG Bau

Mir liegt ein Beitragsbescheid der Berufsgenossenschaft für die Bauwirtschaft vor, den ich nicht akzeptieren möchte.
Meine Frage konkret: Kann ich ihm mit Aussicht auf Erfolg widersprechen, beispielsweise mit der Begründung, dass es sich bei den Bauhelfern ausschließlich um engst Familienangehörige zwischen 13 und 21 Jahren gehandelt hat und diese ihren Beitrag unentgeldlich, wie in der Familie üblich, letztlich als Gefälligkeitsleistung erbracht haben.
Angerechnet wurden aufgrund des eingereichten Eigenbaunachweises - leider habe ich das Merkblatt, das Kleingedruckte nicht genau gelesen - 500 Stunden, die mit 10,08€ Mindestentgeld berücksichtigt wurden und bei einem Beitragssatz von 18,2806% einen zu zahlenden Beitrag von 921,34€ ausmacht.
Zum Hintergrund: Als wir in der Familie über einen möglichen Anbau für eine kleine Werkstatt für meine Frau sprachen, sagte und 18jähriger Sohn, Zimmermannslehrling im 1. Jahr, spontan das mache ich euch. Wir hielten es für eine interessant und gute Aufgabe für ihn, kalkulierten grob die Materialkosten, Lohn kam nicht in Frage und war auch kein Thema und entschlossen uns dann zum Anbau. Der erste Schreck kam mit den Architeken- und Statikerkosten, den Gebühren für die Baugenehmigung, die wir im guten Einvernehmen mit den Nachbarn hätten umgehen können aber nicht wollten. Schon waren also 1600,-€ weg. Nun zum Ende des Baus erhielten wir n o.g. Beitragsbescheid der unsere augenblicklichen Möglichkeiten deutlich überschreitet - auch das Material war insgesamt wesentlich kostenträchtiger als gedacht.
Meine persönliche Recherche im Internet hat ergeben, dass die BG Bau mit der Begründung es habe sich um Gefälligkeitsleistungen im engeren Familienkreis gehandelt, in verschiedenen Versicherungsfällen die Übernahme der Kosten erfolgreich abgelehnt hat und vor Gericht letzlich Recht bekam. (Vgl. Berufungsfall des Bayer. Landessozialgerichts vom 05.12.2006 Az: L 17 166/04, Vorinstanz Sozialgericht Nürnberg vom 09.03.2004 Az: S 15 U 120/03, gefunden bei www.bauexpertenforum.de/showthread,php?t=20867)
Unter anderem wird von dem Betroffenen im Forum auch bereichtet sein Anwalt in diesem Fall habe in eigener Angelegenheit (eigener Bau, Bauhelfer zwei Brüder) mit dem Begriff der Gefälligkeitsleistung argumentiert und bereits gezahlte 600,-€ von der BG Bau zurückerstattet bekommen.
Unsere Tochter war unter anderem in ihren Semesterferien zu unserer Entlastung gekommen und hatte gesagt:"Kommt, fahrt ihr mal eine Woche weg, ich spachtel euch die Wände, tapeziere und streiche und wenn ihe wiederkommt ist das fertig. Dies haben wir dann auch angenommen und sollen jetzt für die dafür angegebenen 120 Stunden entsprechend zahlen.
Sie sehen die ganze Angelegenheit ist wohl allermeist nicht ohne Emotionen. Was ist nun aber für uns die beste Vorgehensweise, um die hohen und aus unserer Sicht ungerechtfertigten Kosten nachträglich zu vermeiden? Leider haben wir keine Rechtschutzversicherung und vermutlich sind die Helfer nicht über die Privathaftpflichtvewrsicherung abgedeckt.
Mit freundlichen Grüßen,

Benno Baumanns

Andreas Scholz

Sehr geehrter Fragesteller,

grundsätzlich können Sie Widerspruch gegen den Beitragsbescheid einlegen.

Sie werden aber davon ausgehen müssen, dass die Genossenschaft dem Beitragsbescheid nicht abhelfen wird, so dass Sie, so Sie den Bescheid auch in letzter Konsepuenz abgreifen wollen, vor Gericht gehen müssten.

Ob in Ihrem Falle eine Gefälligkeitsleistung vorliegt, bzw., ob das Gericht vom Vorliegen einer Gefälligkeitsleistung auszugehen hätte, ist Einzelfallfrage. Viel hinge hier von Ihrem gerichtlichen Vortrag und der Beweisführung ab. Wenn hier jemand nachweislich in einem bestimmten Zeitraum eine "regelmäßige" Arbeitszeit in Ihren Bau investiert hat, dürfte die Bahauptung einer Gefälligkeitsleistung in den Augen des Gericht eher abwegig erscheinen. Wenn hingegen nur "dann und wann" Arbeiten für Sie ausgeführt worden sind, die erstens keiner besonderen Qualifikation bedurften, nicht zeitintensiv waren und auch nur sporadisch bzw. unregelmäßig durchgeführt worden sind, spräche schon mehr für das Vorliegen einer Gefälligkeitsleistung. Nicht außer Acht zu lassen wäre auch, ob bestimmte Helfer während der ganzen Zeit des Baues oder nur in kurzen Abschnitten tätig waren.

Kurzum: Ob Sie im Falle einer gerichtlichen Auseinandersetzung zur Überzeugung des Gerichts vortragen können, dass tatsächlich nur Gefälligkeitsleistungen vorgelegen haben, steht und fällt mit der Qualität der Prozess- und Beweisführung. Eine gesetzliche Vorschrift, vermögen derer das Gericht zwingend vom Vorliegen einer Gefälligkeitsleistung ausgehen muss, existiert nicht, so dass das Gericht im Klagefalle Ihren ganz persönlichen Sachverhalt auf Anhaltspunkte dafür überprüfen wird, ob eine Gefälligkeitsleistung vorlag.

Ich kann Ihnen daher nur raten, vor Ort einen im Verwaltungsrecht/Sozialrecht kundigen Anwalt aufzusuchen, mit dem Sie dann Ihren Sachverhalt besprechen und ggf. die Möglichkeiten erwägen, wie dieser dann für Sie günstig "aufbereitet" werden kann. Zu berücksichtigen ist hier, dass die bei Ihnen als Helfer tätig gewesenen Personen im Verfahren als Zeugen gehört werden können, so dass deren Angaben mglw. entscheidend sein können.

Ich hoffe, Ihnen weiter geholfen zu haben. Bei Unklarheiten fragen Sie einfach nach.

Mit freundlichen Grüßen

Andreas Scholz, RA

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