Wiedererteilung der fahrerlaubnis
September 10, 2010 | 50,00 EUR | beantwortet von Steffan Schwerin
Hallo , ich habe nach einer Trunkenheitsfahrt im August 1997 meinen Führerschein abgeben müsssen 2.05 Promille eine MPU wurde angeordnet.Ich habe bis heute nichts unternommen um die Fahrerlaubnis wiederzuerlangen.
Nun meine Frage ich habe gehört das nach neuem EU Recht die Fahrerlaubnis ohne Auflagen wieder beantragt werden kann,ohne MPU ohne erneute Prüfung lediglich Sehtest und Erste Hilfe genügen stimmt das?
Sehr geehrter Fragesteller,
gern beantworte ich Ihre Frage wie folgt:
Menschen, denen die Fahrerlaubnis durch die Fahrerlaubnisbehörde oder ein Strafgericht vor mehr als zwei Jahren entzogen worden war, kommt nach einer Gesetzesänderung eine Erleichterung zugute. Mussten sie bisher damit rechnen, wie ein Fahranfänger eine neue theoretische und praktische Fahrerlaubnisprüfung absolvieren zu müssen, wenn zwischen der vorangegangenen Entziehung und dem Antrag auf Neuerteilung mehr als zwei Jahre vergangen sind, wurde diese Regel mit der am 25.07.2009 in Kraft getretenen Neufassung der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) abgeschafft.
Zwar gelten für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorausgegangener Entziehung immer noch die Vorschriften für die Ersterteilung einer Fahrerlaubnis. Auch wer früher schon einmal Inhaber einer Fahrerlaubnis war muss also bei der Fahrerlaubnisbehörde seines Wohnsitzes die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis beantragen. Geschieht dies jedoch erst mehr als zwei Jahre nach Verlust der Fahrerlaubnis darf die Behörde jetzt nur noch dann eine Fahrerlaubnisprüfung verlangen, wenn sie Tatsachen benennt, die die Annahme rechtfertigen, dass der Bewerber die erforderlichen theoretischen und praktischen Fähigkeiten nicht mehr besitzt.
Unabhängig davon bleibt es freilich der Behörde unbenommen bei Zweifeln an den notwendigen körperlichen oder geistigen Anforderungen zum Führen von Kraftfahrzeugen vom Antragssteller ein ärztliches oder medizinisch-psychologisches Gutachten (MPU) zu verlangen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen und verbleibe mit freundlichen Grüßen
Steffan Schwerin
Rechtsanwalt
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