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Frag einen Rechtsanwalt zum Thema Verkehrsrecht

Klage gegen die Kölner Verkehrsbetriebe

Sachverhalt:
--Ich bin freischaffender Schauspieler seit 20 Jahren in Köln (davor 12 Jahre an Stadttheatern).
--29.Aug.2012 kam ich von einer Filmpremiere in Aachen zurück, eines Vorprogamm-Kinofilms,, in dem ich selbst mitgespielt habe.
--auf der Rückfahrt stieg ich morgens um 4.45 Uhr an der KVB-Haltestelle 'Von-Sparr-Strasse' in Köln aus, diese Haltestelle benutze ich seit 1996 täglich, weil ich dort wohne.
--Die Bahn hielt ca. 5 Meter zu früh, ich stürzte ins Gleisbett.
--2 juge Menschen halfen mir raus, riefen die Polizei, die auch erschien, einBlatt abstempelten, aber kein Protokoll anfertigten.
--Nach ärztlichem Gutachten quetschte ich mir den durch das Karpal-Tunnel-Syndrom schon angegriffenen Nerv.
Erst das dritte Hammer-Schmerzmittel betäubte z.T. meine Schmerzen.
--Ich musste einige Auftritte absagen, (ich trete als Schauspieler, Sprecher und PIANIST auf), die Schmerzen verhinderten auch Fernsehauftritte. Nachweise und bestätigte geschätzte Einnahmenverluste beziffern sich nach anwaltlichen Forderungen auf lächerliche 1650.-€, das waren Veranstaltungen, die mit dem Veranstalter verabredet waren, mit geschätztem Abendverdienst, und einem Engageement in Strasbourg, das abgesagt werden musste, dessen Gage mit 400.-€ feststand
--Nicht berücksichtigt sind mögliche Einnahmensverluste, die durch telefonische Anfragen nicht eingegangen werden konnten.
--Ende November wurde mein Handgelenk in der Folge operiert.
--Ein halbes Jahr konnte ich pianistisch nicht arbeiten.
--Mein Anwalt setzte das Schmerzensgeld auf 3500.-€ fest.
Die gesamte Klagesumme beträgt ca. 5500.-€ plus Gerichtskosten.

--Die Gegenseite bestreitet, dass die Bahn zu früh angehalten hat, und sie bestreitet alle weiteren Folgen.
--Zusätzlich wirft sie mir mangelnde Aufmerksamkeit vor, wodurch ich ohnehin vollumfänglich selbst schuld wäre

--Verhandlung vor dem Amtsgericht ist der 28.10.2014
--Der ADAC trägt die Kosten zu einem Vergleich.

Meine Frage:
--Kann ich die Staatsanwaltschaft auffordern, gegen mich eine Betrugsanzeige einzuleiten, da die Gegenseite mich indirekt beschuldigt, mir meine Schürfwunden an Händen, Knieen und Füssen selbst beigebracht zu heben, mich in betrügerisccher Absicht ins Gleisbett gelegt zu haben, Neurologen und Hausarzt zu falschen Beurteilungen veranlasst zu haben, die Krankenkassse durch unnötige Medikamente geschädigt zu haben.
--Gerichtsurteile werden offensichtlich nicht gefällt, ohne die Selbstverschuldung zu berücksichtigen.
Welcher Vergleich wäre akzeptabel, unter welche Summe sollte ich keinesfalls gehen?
--Kann ich trotz Vergleich darauf bestehen, dass die Gegenseite die Prozesskosten zu 100% trägt, da sie mich durch NULL Verhandlungsbereitschaft zum Gang vor Gericht genötigt hat!?
mit freundlichen Grüssen

Jan Wilking

Sehr geehrter Ratsuchender,

gerne beantworte ich Ihre Anfrage unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung und Ihres Einsatzes wie folgt:

Grundsätzlich ist es nicht Aufgabe der Staatsanwaltschaft, falsche Anschuldigungen zu entkräften. Natürlich können Sie eine Selbstanzeige erstatten, allerdings würde dies wohl eher als Indiz für Ihre Schuld gewertet werden. Zudem würde Ihnen ein für Sie positiver Ausgang im Strafverfahren nicht zwingend im Zivilverfahren weiterhelfen, da das Zivilgericht den Vorgang eh neu bewerten muss und hierbei auch zu einem gegenteiligen Ergebnis kommen kann. Man könnte natürlich über eine Strafanzeige wegen Verleumdung, Rufschädigung, falsche Verdächtigung nachdenken, allerdings sehe ich die entsprechenden Tatbestände zumindest nach Ihrer kurzen Schilderung noch nicht als erfüllt an.

Selbstverständlich muss das Gericht auch ein mögliches Selbstverschulden prüfen, zumindest wenn die Gegenseite dies vorträgt. Das bedeutet aber nicht, dass dieses Selbstverschulden stets Auswirkung auf das Endurteil hat. So kann ein geringes Mitverschulden auch komplett hinter ein weit überwiegendes Verschulden des Schädigers zurücktreten. Wenn Sie die Haltestelle seit Jahrzehnten problemlos benutzt haben und tatsächlich die Bahn nachweislich zu weit vorne gehalten hat, könnte man durchaus ein weit überwiegendes Verschulden der Gegenseite vertreten und keine oder nur eine geringe Minderung aufgrund Mitverschuldens berücksichtigen.
Die Höhe eines realistischen Vergleichs kann ich ohne Kenntnis aller Details aus der Ferne natürlich nicht schätzen, dies kann Ihr bereits eingeschalteter Anwalt besser beurteilen. Für Schmerzensgeld gibt es entsprechende Tabellen, die Ihr Anwalt bereits berücksichtigt haben dürfte. Ich gehe davon aus, dass er neben den schon abgeschlossenen Verträgen, die nicht eingehalten worden konnten, auch sonstigen entgangenen Gewinn (=Gewinn, der nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge oder nach den besonderen Umständen, insbesondere nach den getroffenen Anstalten und Vorkehrungen, mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte) geprüft und in die Klageforderung einberechnet hat.

Die Tatsache, dass die Gegenseite außergerichtlich keine Verhandlungsbereitschaft gezeigt hat, wird grundsätzlich bei der Kostentragungspflicht nicht berücksichtigt. Es kommt allein darauf an, in welchem Umfang die Parteien im Rechtsstreit unterlegen sind bzw. obsiegt haben. Da ein Vergleich aber frei aushandelbar ist, kann natürlich auch auf eine Übernahme der Prozesskosten bestanden werden, wobei aber fraglich ist, ob die Gegenseite sich hierauf einlässt. Es ist auch möglich, die Kostenentscheidung dem Gericht zu überlassen, wobei bei einem Vergleich aber oftmals Kostenaufhebung (=jede Partei trägt ihre eigenen Anwaltskosten und die Gerichtskosten je zur Hälfte) vorgeschlagen wird

Ich hoffe, Ihnen eine erste hilfreiche Orientierung ermöglicht zu haben. Bei Unklarheiten benutzen Sie bitte die kostenfreie Nachfragefunktion. Ich möchte Ihnen abschließend noch gute Besserung und viel Erfolg bei der Durchsetzung Ihrer Forderungen wünschen.


Mit freundlichen Grüßen
Jan Wilking, Rechtsanwalt

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Experte für Verkehrsrecht

Jan Wilking

Jan Wilking

Oldenburg, Vorpommern

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