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Frag einen Rechtsanwalt zum Thema Vereinsrecht

Kündigung Sportstudio bei Umzug Ausland

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich wurde von meinem Arbeitgeber berufsbedingt in das Euröpäische Ausland versetzt und bin samt Ehefrau umgezogen.

Die Kündigung der Mitgliedschaft im Sportstudio für mich und meine Ehefrau wurde wie folgt beantwortet / abgelehnt :

Die darin erklärte außerordentliche Kündigung des Vertrags wegen eines Umzuges können wir nicht akzeptieren. In Folge einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes, Urt. v. 11.01.2010 - III ZR 57/10 sowie auch beispielsweise einer Entscheidung des LG Gießen, Urt. v. 15.02.2012 - 1 S 338/11 gilt auch für den Fitnessstudiovertag, dass ein Umzug des Mitglieds generell keinen Kündigungsgrund darstellt.

Gibt es auch gegenteilige Begründungen?

Vielen Dank

Jan Wilking

Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich unter Berücksichtigung Ihrer Schilderung und Ihres Einsatzes wie folgt beantworten möchte:

Die außerordentliche fristlose Kündigung eines Fitnessstudiovertrages als Dauerschuldverhältnis ist nur möglich, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Dabei müssen die Umstände, auf die die Kündigung gestützt wird, grundsätzlich dem Risikobereich des Kündigungsgegners entstammen.

Ein berufsbedingter Umzug ist aber allein der Risikosphäre des Kunden eines Fitnessstudios zuzurechnen. Dies gilt insbesondere unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Betreiber des Studios ein berechtigtes Interesse an einer langfristigen wirtschaftlichen Planung hat und sich der Kunde bewusst für eine lange Laufzeit in Kenntnis der Ortsgebundenheit entschieden hat, um hierdurch persönlich einen finanziellen Vorteil zu erzielen. Der Wohnsitzwechsel berechtigt daher regelmäßig nicht zur außerordentlichen Kündigung des Vertrages (vgl. z.B. auch Urteil des LG Bonn vom 05.08.2014, Az.: 8 S 103/14).

Es gibt zwar auch Urteile, die einen berufsbedingten Umzug als Kündigungsgrund anerkannt haben (z.B. AG München, 17.12.2008 - 212 C 15699/08; AG Hamburg-Wandsbek, 29.10.1998 - 716 C 421/98). Seit der vom Fitnessstudio bereits zitierten Entscheidung des BGH aus dem Jahre 2010 muss aber tatsächlich von einer gefestigten Rechtsprechung dahingehend ausgegangen werden, dass ein Umzug nicht zur vorzeitigen Kündigung berechtigt (vgl. z.B. aktuell auch AG Bergen/Rügen, 19.02.2015 - 25 C 1/15; AG Bremen, 16.10.2014 - 10 C 47/14).

Man könnte zwar argumentieren, dass die BGH-Entscheidung nicht vergleichbar ist, da dort über einen DSL-Vertrag mit gesponserter Hardware entschieden wurde - dennoch sehe ich hier ein sehr hohes Prozessrisiko, da sich im Streitfalle das entscheidende Gericht mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit der herrschenden Rechtsprechung anschließen wird.

Ich bedauere, Ihnen keine positivere Einschätzung liefern zu können.

Mit freundlichen Grüßen
Jan Wilking, Rechtsanwalt

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Jan Wilking

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