Kündigung des Mitglieds während eines Ausschlußverfahrens
April 18, 2011 | 30,00 EUR | beantwortet von Dr. Dr. Danjel-Philippe Newerla
Sehr geehrte Damen und Herren,
nach Amtsniederlegung der ehemaligen Schatzmeisterin eines Nothilfevereins hat der Vorstand festgestellt, dass o.g. Schatzmeisterin gegen die Satzungen gehandelt hat und frei nach Lust und Laune mit den Geldern des Vereins gehandelt hat. Unsere Satzung sieht vor, dass jedes Vorstandsmitglied bei Rechtsgeschäften über 100€ die Zustimmung der anderen Vorstandsmitglieder benötigt. Auf der Mitgliederversammlung wurde diese Schatzmeisterin von den Mitgliedern entlastet, der Vorstand enthielt sich. Nun gingen gegen diese ehemalige Schatzmeisterin 2 Anträge auf Vereinsausschluß ein. Mit einstimmigen Vorstandsbeschluß (so sieht es die Satzung vor) wurde die ehem.Schatzmeisterin per Einschreiben über ihren Ausschluß informiert. Am nächsten Tag legte Sie Widerspruch gegen den Ausschluß ein, da Sie ein Recht auf Anhörung zu den Vorwürfen hätte. ( so sieht es auch die Satzung vor) Von der Vorsitzenden wurde Sie schriftlich über die Gründe des Ausschlußes informiert und es wurde ein mündlicher oder aber schriftlicher Anhörungstermin eingeräumt. Am nächsten Tag erhielt der Vorstand als Stellungnahme eine lapidare Erklärung die ehemalige 1.Vorsitzende habe alles genehmigt ( was die ehem.1.Vorsitzende glaubhaft von sich weist)und auch wenn es so gewesen wäre, so hätten laut Satzung noch weitere Vorstandsmitglieder darüber zustimmen müßen. Auf jeden Fall hat die ehem.Schatzmeisterin zum Schluß ihrer Stellungnahme die Mitgliedschaft fristlos gekündigt. Eine fristlose Kündigung durch ein Mitglied ist in der Satzung nicht festgehalten.
Nun meine Frage: Kann diese ehemalige Schatzmeisterin tatsächlich während des Vereinsausschlußverfahrens ihre Mitgliedschaft fristlos kündigen?
Ich danke im Vorasus für Ihre Antwort und verbleibe mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Ein Vereinsmitglied (und somit auch die Schatzmeisterin) kann grundsätzlich nur unter Einhaltung der in der Satzung bestimmten Kündigungsfrist ordentlich kündigen.
Eine außerordentliche Kündigung ist zwar grundsätzlich immer möglich, diese würde aber voraussetzen, dass aus Sicht der kündigenden Personen im Sinne von § 314 BGB ein wichtiger Grund vorliegt, der es dieser Person nicht mehr zumutbar macht, weiter beziehungsweise bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist, an dem Vertragsverhältnis festzuhalten.
Hier ist es eher umgekehrt gelagert. Nach ihrer Schilderung kann ich keine Pflichtverletzung Ihrerseits beziehungsweise seitens des Vereins beziehungsweise des Vorstandes erkennen, die eine außerordentliche fristlose Kündigung der Schatzmeisterin rechtfertigen würde.
Es erblickt aber dem Verein/Vorstand, diese Kündigung trotzdem zu akzeptieren, damit diese Person
schnellstmöglich ausgeschlossen wird beziehungsweise nicht mehr in dem Verein tätig ist.
Ich hoffe Ihnen eine erste rechtliche Orientierung ermöglicht zu haben und wünsche Ihnen viel Erfolg und alles Gute!
Ich möchte Sie gerne noch abschließend auf Folgendes hinweisen:
Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann. So kann nämlich durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein.
Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen geholfen haben. Sie können natürlich gerne über die Nachfrageoption mit mir Verbindung aufnehmen.
Ich wünsche Ihnen noch einen angenehmen Montagnachmittag!
Mit freundlichem Gruß von der Nordseeküste
Dipl.-Jur. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt
Stresemannstr. 46
27570 Bremerhaven
kanzlei.newerla@web.de
Fax.0471/140244
Tel. 0471/140240
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