Frag-Einen

Frag einen Rechtsanwalt zum Thema Strafrecht

Jugendstrafrecht

Hallo,

ich wurde am 18.06.2008 zu einer Jugendstrafe von 1 Jahr und 10 Monaten verurteilt wg. Betrugs. Diese Jugendstrafe wurde zur Bewährung ausgesetzt. Die Bewährungszeit betrug 2 Jahre und ist somit abgelaufen. Das Strafmakel wurde aufgehoben. Ich bin am 14.04.1989 geboren.

Da ich zukünftig in einer öffentlichen Position bin benötige ich zu folgenden Fragen eine Antwort.

1.) Wo ist diese Jugendstrafe vermerkt?

2.) Wer kann diese Jugendstrafe einsehen?

3.) Unter welchen Bedingungen kann diese Jugendstrafe eingesehen werde?

4.) Ist es möglich, dass die Jugendstrafe komplett gelöscht werden kann, also niemand mehr diese Jugendstrafe einsehen kann, auch keine Strafbehörden?

5.) Wenn bei einer Bewerbung gefragt wird, ob ich vorbestraft bin,, muss ich dies angeben?

Vielen Dank im Voraus.

Steffan Schwerin

Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),

die von Ihnen gestellten Fragen beantworte ich unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie Ihres Einsatzes wie folgt:


1.) Wo ist diese Jugendstrafe vermerkt?

Diese Strafe ist im Jugendstrafregister eingetragen und sonst nirgends.


2.) Wer kann diese Jugendstrafe einsehen?

Im Grunde genommen hat hier nur die Staatsanwaltschaft Einsicht, andere Behörden nicht.


3.) Unter welchen Bedingungen kann diese Jugendstrafe eingesehen werde?

Niemand außer der Staatsanwaltschaft hat Einsicht.


4.) Ist es möglich, dass die Jugendstrafe komplett gelöscht werden kann, also niemand mehr diese Jugendstrafe einsehen kann, auch keine Strafbehörden?

Ja, diese werden spätestens mit dem 25. Lebensjahr gelöscht.


5.) Wenn bei einer Bewerbung gefragt wird, ob ich vorbestraft bin,, muss ich dies angeben?

Dann müssen Sie nichts angeben.


Ich darf Sie abschließend darauf hinweisen, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann. Es wird ausschließlich das Ziel verfolgt, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres geschilderten Rechtsproblems auf Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen von einem Rechtsanwalt zu erhalten. Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen im Rahmen Ihrer Sachverhaltsschilderung kann eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick verschaffen und meine Ausführungen helfen Ihnen weiter. Sie können sich gern im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal mit mir in Verbindung setzen.

Darüber hinaus stehe ich Ihnen selbstverständlich auch im Rahmen einer Mandatierung zur Verfügung. Den geleisteten Erstberatungsbetrag würde ich Ihnen in voller Höhe anrechnen.

Eine größere Entfernung zwischen Anwalt und Mandant stellt grundsätzlich kein Problem dar. Mit Hilfe moderner Kommunikationsmittel wie E-Mail, Post, Fax und Telefon ist eine Mandatsausführung ebenfalls möglich.

Mit freundlichen Grüßen


Steffan Schwerin
Rechtsanwalt

Rechtsanwaltskanzlei Steffan Schwerin
Golmsdorfer Straße 11
07749 Jena

Tel.: 03641 801257
Fax: 032121128582

Email: raschwerin@raschwerin.de

Internet: www.raschwerin.de

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