Krankenversicherungspflicht für AG Vorstand nach Aufgabe Vorstandstätigkeit
Januar 3, 2015 | 50,00 EUR | beantwortet von Jan Wilking
Situation: Als Vorstand einer deutschen AG ist ein Arbeitnehmer nicht Sozialversicherungspflichtig. In diesem Fall ist der AG Vorstand in der PKV und 47 Jahre alt. Bis zum 30 Lebensjahr war er in der GKV. Der AG Vorstand wird seine Tätigkeit aufgeben und hat nun folgende Optionen:
(A) Tätigkeit mit Gehalt über der Versicherungspflichtgrenze. --> Er kann nicht zurück zur GKV und bleibt in der PKV
(B) Gehalt unter der Versicherungspflichtgrenze. -- > Er kann zurück zur GKV.
(C) Er geht keiner Tätigkeit nach
Fragen:
Szenario (A): Keine
Szenario (B): Muss er zurück zur GKV? Wenn er nicht zurück zur GKV wechselt verliert er künftige Rechte bezüglich eines Wechsels zur GKV? Also zum Beispiel wenn er wieder Vorstand wird/über der Versicherungspflichtgrenze verdient und danach wieder unter der Versicherungspflichtgrenze fällt? Kann er sich die Option zur Rückkehr in die PKV durch Umstellung des PKV Vertrags auf Anwartschaft offen halten?
Szenario (C): Gleiche Fragen wie für Szenario (B).
Sehr geehrter Ratsuchender,
gerne beantworte ich Ihre Anfrage unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung und Ihres Einsatzes wie folgt:
Wenn das Gehalt unter die Versicherungspflichtgrenze fällt, entsteht grundsätzlich eine Versicherungspflicht in der GKV gemäß § 5 SGB V. Eine Wahlmöglichkeit gibt es nicht, allerdings kann die Mitgliedschaft in der PKV neben der GKV erhalten bleiben (soweit die doppelten Beiträge gezahlt werden können). Zudem gibt es auch die Möglichkeit, die PKV während des Zeitraums der Pflichtversicherung ruhen zu lassen (Stichwort: Anwartschaftsversicherung).
Die Ausnahmen von der Versicherungspflicht sind in den nachfolgenden §§ 6-8 SGB V aufgeführt. Bei Aufgabe der Tätigkeit (Szenario C) wäre eine Befreiung von der Versicherungspflicht in der GKV gemäß § 8 Absatz 1 Nr.1a denkbar, wenn Arbeitslosengeld bezogen wird und in den vorherigen 5 Jahren keine gesetzliche Krankenversicherung bestand.
Allerdings sollte bei einem Alter von 47 Jahren umfassend abgewogen werden, ob nicht die Chance eines Wechsels in die GKV genutzt werden sollte. Denn nach Vollendung des 55. Lebensjahres ist dieser Wechsel nicht mehr möglich, vgl. § 6 Absatz 3a SGB V.
Ich hoffe, Ihnen eine erste hilfreiche Orientierung ermöglicht zu haben. Bei Unklarheiten benutzen Sie bitte die kostenfreie Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen
Jan Wilking, Rechtsanwalt
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