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Frag einen Rechtsanwalt zum Thema Sozialversicherungsrecht

Pflegeversicherung

ich bin deutscher 65, pensioniert,lebe ausserhalb der eu, und bin beihilfeberechtigt nach bundesvorschriften. meine kinder haben im november 2010 in deutschland wohnsitz genommen, sind aber beide noch in der ausbildung (sohn 16, schüler, tochter 22 studiert).

1) muss für die kinder eine pflegeversicherung, pflegezusatzversicherung abgeschlossen werden?
wenn ja, auf grund welcher vorschriften?

2) was ändert sich, wenn ich auch in deutschland wohnsitz
nehme? meine frau wird nach deutschland gehen, wir werden aber den gemeinsamen wohnsitz/aufenthalt ausserhalb der eu nicht aufgeben.

danke

Bernhard Müller

Sehr geehrter Fragesteller,

in der Pflegeversicherung sind nach § 1 SGB XI alle versichert, die in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind.
Wer gegen Krankheit in einer privaten Krankenversicherung versichert ist, muss eine private Pflegeversicherung abschließen.
Die Tochter dürfte nach § 5 I Nr.9 SGB 5 als Studentin in der Krankenversicherung pflichtversichert sein. Somit müßte diese in der Pflegeversicherung sein.
Für minderjährige Schüler sieht das Gesetz in der Krankenversicherung keine Versicherungspflicht vor, weil diese nach § 10 II Nr. 1 SGB V in der Krankenversicherung der Eltern Familienversichert sind.
Somit ist Ihr Sohn bei Ihrer Frau familienversichert, wenn es sich um ein gemeinsames Kind handelt. Handelt es sich um ein Kind aus einer früheren Beziehung, kommt es darauf an, wie die Kindesmutter Krankenversichert ist. Er könnte bei der leiblichen Mutter versichert sein. Wenn Sie ebenfalls nach Deutschland gehen, ist der Sohn entweder bei seiner Mutter familienversichert oder profitiert von Ihrer Beihilfeberechtigung. Für ihn muss aber keine Versicherung abgeschlossen werden, solange er minderjährig und Schüler ist.
Der Fall, dass ein minderjähriges Kind allein in Deutschland lebt und keines der Elternteile in der EU lebt und auch keine Krankenversicherung in einem EU Staat hat, ist im Gesetz überhaupt nicht vorgesehen. Deshalb gibt es auch keinen § in dem steht, dass dieser sich versichern muss.
Ist er jedoch privat krankenversichert muss er sich auch in der Pflegeversicherung versichern. siehe oben.

Zu den Pflegezusatzversicherungen zusätzlich zur Pflegeversicherung des SGB XI gibt es verschiedene Pläne des Gesetzgebers, die aber alle noch keine verabschiedeten Gesetze sind. Somit gibt es auch noch keine Pflicht eine solche abzuschließen.

Mit freundlichen Grüßen

Bernhard Müller Rechtsanwalt

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Experte für Sozialversicherungsrecht

Bernhard Müller

Bernhard Müller

Berlin

Bernhard Müller ist seit April 2004 als Einzelanwalt tätig. Wer Streit mit seinem Vermieter hat, etwas erbt, vererben will, sich scheiden lassen will, wer Ärger mit der Polizei oder sonst ein rechtliches Problem hat, findet bei Rechtsanwalt Bernhard Müller kompetente Beratung. Im Jahr 2009 hat er 2 mal hintereinander den Jusline Kommentierwettbewerb gewonnen.

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