WEG-Recht
November 24, 2009 | 40,00 EUR | beantwortet von Dr. Dr. Danjel-Philippe Newerla
Sehr geehrte Anwälte,:
ich bin Verwalter einer WEG mit 25 Einheiten. Ein Eigentümer klagt wegen „Beschlussanfechtung“
„gegen die übrigen Eigentümer, Eigentümerliste wird nachgereicht“, ich bin als Verwalter dem Verfahren beigeordnet.
Der Kläger kennt nicht alle anderen, übrigen Eigentümer und kann daher keine korrekte Eigentümerliste erstellen bzw. nachreichen – es gab in den letzten drei Monaten vier Eigentümerwechsel/Verkäufe. Der Anwalt des Klägers verlangt von mir nun eine „aktuelle Eigentümerliste mit vollständigen Namen und Anschriften“.
Mein Standpunkt:
1. Das Gericht darf nach neuester Rechtsübung keine eigenen Ermittlungen mehr anstellen. Es kann mich auch nicht – zumindest nicht in diesem Verfahren – zur Herausgabe zwingen. Wenn der Kläger die die er verklagt, nicht konkret genug benennen kann, muss die Klage – aus formalen Gründen – abgewiesen werden.
2. Ich bin in keinem Fall verpflichtet, irgendeinem Eigentümer eine Liste mit persönlichen und sensiblen Daten wie Namen und Adressen herauszugeben, dadurch würden auch „diskrete“ Eigentumsverhältnisse (Eheleute, die Oma, die Kinder sind eingetragen) in ich denke unzulässiger Weise enttarnt.
3. Ich glaube nicht, dass ein Eigentümer ein Recht hat, alle Kenntnisse über alle übrigen Mit-Eigentümer zu haben. Und selbst wenn, glaube ich nicht, dass der Verwalter ihm diese Daten, Namen, Adressen liefern muss oder darf.
4. Falls doch, kann ich durch eine Negativerklärung mancher oder aller Eigentümer die Herausgabe verweigern? Ich würde ein Rundschreiben versenden mit Rückant- wort etwa der Art: „… an die Hausverwaltung… [ ] ich verbiete die Weitergabe aller Daten – oder konkreter: meines Namens und Adresse – an den Eigentümer D. und seine Bevollmächtigten. ::: oder [ ] ich stimme ausdrücklich der Weitergabe… an den Eigentümer D. zu, damit dieser mich verklagen kann. …“
Nur wenn erhebliche rechtliche Bedenken bestehen bzw. eine Strafe bei Verwendng des letzten (unterstrichenen) Halbsatzes droht, würde ich diesen auch weglassen.
Könnten Sie meinen Standpunkt, insbesondere Ziff 1,2 und 3 bewerten und mir ggf. Tipps geben zu einem Rundschreiben lt. Ziff.4, die ein solches juristisch „unangreifbar machen“ ?
Mit freundlichen Grüßen
Manfred Schrauder
Sehr geehrter Ratsuchender ,
vielen Dank zunächst für Ihre Anfrage!
Unter Berücksichtigung Ihrer Angaben beantworte ich die von Ihnen gestellten Fragen sehr gerne zusammenfassend wie folgt:
Zu 1. Das Gericht darf nach neuester Rechtsübung keine eigenen Ermittlungen mehr anstellen. Es kann mich auch nicht – zumindest nicht in diesem Verfahren – zur Herausgabe zwingen. Wenn der Kläger die die er verklagt, nicht konkret genug benennen kann, muss die Klage – aus formalen Gründen – abgewiesen werden.
Vorliegend von Bedeutung ist die namentliche Bezeichnung der Wohnungseigentümer in der Klageschrift gem. § 44 WEG, da die Parteien, also vorliegend die Beklagten, nach § 253 Abs. 2 Nr. 1 ZPO so genau bezeichnet werden müssen, dass keine Zweifel an deren Person bestehen. Dementsprechend ist eine Eigentümerliste mit Namen und Anschriften spätestens bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung dem Gericht vorzulegen.
Eine Klageabweisung aus formellen Gründen wird es voraussichtlich ohne genaue Benennung in der Klageschrift nicht geben, da § 44 Abs. 1 WEG insoweit eine Vereinfachung vorsieht, es genügt nämlich die Bezeichnung des Grundstücks, die Namensliste kann dann nachgereicht werden.
Nachfolgend habe ich Ihnen die maßgebliche Vorschrift zum besseren Verständnis beigefügt:
§ 44 WEG
Bezeichnung der Wohnungseigentümer in der Klageschrift
(1) Wird die Klage durch oder gegen alle Wohnungseigentümer mit Ausnahme des Gegners erhoben, so genügt für ihre nähere Bezeichnung in der Klageschrift die bestimmte Angabe des gemeinschaftlichen Grundstücks; wenn die Wohnungseigentümer Beklagte sind, sind in der Klageschrift außerdem der Verwalter und der gemäß § 45 Abs. 2 Satz 1 bestellte Ersatzzustellungsvertreter zu bezeichnen. Die namentliche Bezeichnung der Wohnungseigentümer hat spätestens bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung zu erfolgen.
(2) Sind an dem Rechtsstreit nicht alle Wohnungseigentümer als Partei beteiligt, so sind die übrigen Wohnungseigentümer entsprechend Absatz 1 von dem Kläger zu bezeichnen. Der namentlichen Bezeichnung der übrigen Wohnungseigentümer bedarf es nicht, wenn das Gericht von ihrer Beiladung gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 absieht.
Zudem sind Sie als Verwalter verpflichtet, auch ohne ein anhängiges Gerichtsverfahren, jedem Wohnungseigentümer auf Anfrage die Eigentümerliste herauszugeben.
Dieser Anspruch des betreffenden Wohnungseigentümers ergibt sich direkt aus dem Verwaltervertrag. Insoweit verweise ich beispielhaft auf den Beschluss des AG Köln vom 05.10.1998, Aktenzeichen 204 II 135/98.
Zu 2. Ich bin in keinem Fall verpflichtet, irgendeinem Eigentümer eine Liste mit persönlichen und sensiblen Daten wie Namen und Adressen herauszugeben, dadurch würden auch „diskrete“ Eigentumsverhältnisse (Eheleute, die Oma, die Kinder sind eingetragen) in ich denke unzulässiger Weise enttarnt.
Sensible Daten brauchen Sie nicht zu offenbaren, allerdings Name und Adresse. Andere Daten, insbesondere von Dritten, müssten geschwärzt bzw. unkenntlich gemacht werden.
Zu 3. Ich glaube nicht, dass ein Eigentümer ein Recht hat, alle Kenntnisse über alle übrigen Mit-Eigentümer zu haben. Und selbst wenn, glaube ich nicht, dass der Verwalter ihm diese Daten, Namen, Adressen liefern muss oder darf.
Die Antwort hierauf hatte ich ja schon unter 1. und 2. gegeben.
Zu 4. Falls doch, kann ich durch eine Negativerklärung mancher oder aller Eigentümer die Herausgabe verweigern?
Eine Herausgabe dürfen Sie so nicht verweigern, so dass Sie dem Kollegen antworten sollen, dass Sie in die Herausgabe einwilligen. Zudem müssten Sie die Eigentümerlisten ( gegebenenfalls entsprechend geschwärzt ) übermitteln.
Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen geholfen haben. Sie können mich natürlich gerne im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal oder über meine E-Mail-Adresse mit mir Verbindung aufnehmen.
Ich möchte Sie gerne noch abschließend auf Folgendes hinweisen: Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann. So kann nämlich durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein.
Ich wünsche Ihnen noch einen angenehmen Dienstagnachmittag!
Mit freundlichem Gruß
Dipl.-Jur. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt
Heilsbergerstr. 16
27580 Bremerhaven
kanzlei.newerla@web.de
Tel. 0471/3088132
Fax.0471/57774
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