Rechtsdienstleistungsgesetz
September 9, 2019 | 30,00 EUR | beantwortet von Rechtsanwältin Jasmi Jasmin Pesla
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich beziehe mich auf das Rechtsdiensteistungsgesetz.
In Internetforen erlebt man nicht selten, dass Menschen eine Rechtsberatung suchen, ohne dafür einen richtigen Rechtsanwalt bezahlen zu wollen.
Meine Fragen:
1. Wer begeht hier eine Ordnungswidrigkeit nach dem RDG? Der Fragesteller und / oder der Antwortgeber?
2. Wie sind hier die Verjährungsfristen?
Ich selbst halte mich strikt an die Vorgaben, aber für viele andere scheint das total egal zu sein.
Sehr geehrte Fragestellerin, Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für ihre Anfrage im Bereich Recht.
Ich beantworte Ihnen ihre Frage gerne wie folgt:
Hier muss man zunächst differenzieren:
innerhalb einer geschlossenen Gruppe, innerhalb derer famili#re Bindungen bestünden, wäre eine unentgeltliche Rechtsberatuing durchaus erlaubt, vgl. § 6 Abs 1 RDG. Nur soweit sich die Persönen gänzlich fremd sind, greift dies nicht, vgl. § 6 Abs. 2 RDG.
Einer Person, die die "Befähigung zum Richteramt" haben, mithin Rechtsanwalt bzw. Rechtsanwältin ist, ist es auch im Rahmen des RDG und darüber hinaus (im außergerichtlichen Bereich) auch kostenlos gestattet, konkreten Rechtsrat im Internet zu erteilen. Die kostenlose Erbringung wird teils als Problematisch angesehen. Im außergerichtlichen Bereich jedoch teils als zulässig erachtet, zumindest in Form einer kurzen Einschätzung. Dies ist durchaus zulässig. Eine andere Frage ist die des Haftungsrisikos. Wenn hier also ein Fall einer Rechtsdienstleistung aufgegriffen werden sollte zur Abmahnung, sollte zuvor sicher sein, dass diese Person tatsächlich keine Anwaltszulassung innehat.
Weiter greift das RDG nur bei einer konkreten Rechtsberatung mit einer Einzelfallprüfung, vgl. § 2 Abs. 1 RDG, hingegen nicht, wenn in dem Medien (zu welchen auch das Internet mit seinen Foren, Pressenberichten, Beitzrägen etc. durchaus zählt) allgemein über Rechtsprobleme berichtet wird, vgl. § 2 Abs. 3 Nr. 5 RDG.
Es gilt also auch hier zu differenzieren. In Betreacht käme bei einer
unzulässigen Beratung der Erlass einer Einstweiligen Verfügung zur Löschung des Beitrags nach vorheriger Meldung an den Verantwortlichen des
Forums mit Fristseetzung durch eine selbst autorisierte Person (RAin) oder die Rechtsanwaltskammer. Bedenken sollte man zudem, dass die Rechtsberatung nunmehr auch bestimmten anderen Berufsgruppen im Rahmen ihrer Tätigkeit als Zusatzleistung gestattet ist.
Wenn Sie von einem Verstoß ausgehen, überlegen Sie sich, wen Sie abmahnen möchten (den Verantwortlichen des Forums oder den einzelnen User. Nach Kenntniserlkangung ist auch der Forenverantwortliche zur Löschung verpflichtet.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin Jasmin Pesla
Neuhaus am Rennweg
Thüringen
überörtlich tätig
mail(at)ra-pesla.de
www.ra-pesla.de
Fax 036701 899968
Fon 036701 899966
Bei Kontakt bitte immer zwei Kommunikationswege angeben z.B. E-Mail und Telefonnummer
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