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Frag einen Rechtsanwalt zum Thema Sonstige Fragen an Rechtsanwälte

Haftung einer GmbH

GmbH ist in Liquidierung, das Sperrjahr ist vorbei. Die Gläubiger wurden befriedigt. Die GmbH ist noch nicht gelöscht. Nun kommen Reklamationen / Gewährleistungsansprüche von Kunden. Haftet die GmbH noch dafür? Es ist kein Vermögen der GmbH vorhanden.

Jan Wilking

Sehr geehrter Ratsuchender,

gerne beantworte ich Ihre Anfrage unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung und Ihres Einsatzes wie folgt:

Der Gesellschaft bzw. dem Liquidator bereits bekannte Gläubiger sind auch nach Ablauf des Sperrjahres immer zu berücksichtigen. Meldet sich ein bekannter Gläubiger nicht, so ist der geschuldete Betrag ggf. zu hinterlegen oder Sicherheit zu leisten, § 73 Abs. 2 GmbHG.

Bisher unbekannte Gläubiger, die sich nach Ablauf des Sperrjahres noch bei der Gesellschaft melden, haben dagegen nur einen Anspruch, solange Gesellschaftsvermögen vorhanden ist. Ist das Vermögen dagegen bereits verteilt, gehen die Gläubiger vormalig unbekannter Forderungen leer aus.

Es kommt also darauf an, ob die Gesellschaft bzw. der Liquidator vor Beendigung der Liquidation Kenntnis von den Gewährleistungsansprüchen der Kunden oder den ihnen zugrunde liegenden Sachverhalten erlangt hat. Dann könnten ggf. noch Ansprüche der Kunden geltend gemacht werden. Wurde aber die Gesellschaftsverbindlichkeit (Gewährleistungsforderung) erst nach ordnungsgemäßem Abschluss der Vermögensverteilung bekannt, ist der Gläubiger mit dem Anspruch gegen die Gesellschaft grundsätzlich ausgeschlossen (vgl. LG Hamburg 17. Zivilkammer, Urteil vom 02.07.2008, 317 O 347/07).


Ich hoffe, Ihnen eine erste hilfreiche Orientierung ermöglicht zu haben. Bei Unklarheiten benutzen Sie bitte die kostenfreie Nachfragefunktion.

Bedenken Sie bitte, dass ich Ihnen hier im Rahmen einer Erstberatung ohne Kenntnis aller Umstände keinen abschließenden Rat geben kann. Sofern Sie eine abschließende Beurteilung des Sachverhaltes wünschen, empfehle ich, einen Rechtsanwalt zu kontaktieren und die Sachlage mit diesem bei Einsicht in sämtliche Unterlagen konkret zu erörtern.

Mit freundlichen Grüßen

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Jan Wilking

Jan Wilking

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Rechtsanwalt Jan Wilking
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Zuständige Aufsichtsbehörde:
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Die gesetzliche Berufsbezeichnung \"Rechtsanwalt\" wurde in der Bundesrepublik Deutschland verliehen.
Folgende Gebühren- und Berufsordnungen gelten:
Bundesrechtsanwaltsordnung - BRAO Berufsordnung für Rechtsanwälte - BORA Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG Fachanwaltsordnung - FAO Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland - EuRAG Berufsregeln der Rechtsanwälte der Europäischen Gemeinschaft
Diese Vorschriften sind unter www.brak.de zu finden.

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