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Frag einen Rechtsanwalt zum Thema Sonstige Fragen an Rechtsanwälte

Verjährungsfrist

Ich habe Juni 2005 für meine Großeltern 3 Konto aufgelöst und das Geld übergeben .Beide haben das auf einen Übergabe Vertrag mit ihrer Unterschrift bestätigt .
Meine Großeltern sind 87 bzw. 90 Jahre alt und schon ein bischen demenz.
Jetzt 2011 hat mich ein Anwalt angeschrieben ich hätte das Geld an meine Großeltern nicht übergeben und will mich Zivilrechtlich verklagen.
wie angegeben ich habe das schriftlich wie sehen meine Chancen vor Gericht aus? und gibt es nicht eine Verjährungsfrist für solche Fälle.Wenn ja bitte BGB stelle nennen .

Jan Wilking

Sehr geehrter Ratsuchender,

gerne beantworte ich Ihre Anfrage unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung und Ihres Einsatzes wie folgt:

Wenn Sie das Geld vereinbarungsgemäß übergeben haben und dies von Ihren Großeltern schriftlich bestätigt wurde, wird es der Gegenseite wohl kaum gelingen, im Streitfall vor Gericht den geltend gemachten Herausgabeanspruch zu beweisen. Hier müsste der gegnerische Anwalt schon darlegen und beweisen, dass Ihre Großeltern zum Zeitpunkt der Unterschrift aufgrund ihrer Demenz geschäftsunfähig gemäß § 104 Nr.2 BGB waren, was im Prozess kaum nachzuweisen sein wird.

Zudem gilt für einen Herausgabeanspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung (§ 812 BGB) die regelmäßige Verjährungsfrist von 3 Jahren ab Kenntnis, §§ 195, 199 BGB. Der Anspruch dürfte daher verjährt sein.

Lediglich wenn die Gegenseite Ihnen nachweisen kann, dass Sie das Geld durch eine unerlaubte Handlung im Sinne des § 823 BGB, insbesondere rechtswidrig und schuldhaft erlangt haben (z.B. durch eine Straftat), würde gemäß § 852 BGB eine 10-jährige Verjährungsfrist gelten. Ein solcher Nachweis wird aber nach Ihrer Schilderung wohl kaum gelingen, so dass ich Ihre Chancen, vor Gericht den Anspruch abwehren zu können, als sehr gut einschätzen würde,


Ich hoffe, Ihnen eine erste hilfreiche Orientierung ermöglicht zu haben. Bei Unklarheiten benutzen Sie bitte die kostenfreie Nachfragefunktion.

Bedenken Sie bitte, dass ich Ihnen hier im Rahmen einer Erstberatung ohne Kenntnis aller Umstände keinen abschließenden Rat geben kann. Sofern Sie eine abschließende Beurteilung des Sachverhaltes wünschen, empfehle ich, einen Rechtsanwalt zu kontaktieren und die Sachlage mit diesem bei Einsicht in sämtliche Unterlagen konkret zu erörtern.

Mit freundlichen Grüßen

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Jan Wilking

Jan Wilking

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