Frag-Einen

Frag einen Rechtsanwalt zum Thema Reiserecht

Zahlt RRV auch bei Stornierung 15 Tage vor Reiseantritt ?

Guten Tag,
Mein Reisepartner hatte eine gemeinsame Reise auf die Seychellen geplant mit Hinflug, Segeltörn in einer separaten Gruppe, nationalem Flug zum Ausgangspunkt des Törns sowie Hinflug für mich ebendorthin und anschließender Rundreise mit mir sowie gemeinsamem Rückflug nach Deutschland.
Am 11. März telefonierte er mit einer Mitarbeiterin seiner Reiserücktrittsversicherung und teilte dieser mit, dass er sich seit einigen Wochen mit starker Bronchitis in ärztlicher Behandlung befinde und sich nicht sicher sei, ob er die Reise am 27. März würde antreten können. Daraufhin schickte diese ihm ein Antragsformular zu und er stornierte noch am gleichen Tag die Flüge bei der Fluggesellschaft sowie die Rundreise bei einem Reisunternehmer mit Sitz in Deutschland (Unterkunft; Mietwagen, Fähre). Letzteres im Hinblick darauf, dass man verpflichtet ist, die Kosten für die RRV zu mindern (immerhin 40% des Reisepreises). Hinzu kommt der o.g. Inlandsflug für ca. 80 €, welcher nicht stornierbar/umbuchbar ist. Die Kosten für den Segeltörn fallen vorerst nicht an, da der Anbieter sich darauf eingelassen hat, diesen auf unbestimmte Zeit zu verschieben. Meinem Begleiter wäre es jedoch lieber, auch diesen Teil der Reise zu stornieren, da es ihm gesundheitlich zunehmend schlechter geht.
Hier nun meine Fragen:
1) Muß die RRV zahlen, wenn mein Begleiter kurz vor der Reise vom behandelnden Arzt für reiseunfähig erklärt wird - auch wenn die Stornierungen schon am 11. März erfolgten ?
2) Gibt es irgendwelche Fristen, innerhalb derer man maximal vor Reiseantritt stornieren darf ? Falls diese 14 Tage beträgt, muß er dann glaubhaft versichern bzw. nachweisen, dass er bereits am 25. März nach Frankfurt/Main reisen wollte (Übernachtung bei Freunden) ?
3) Spielt es irgendeine Rolle, dass aufgrund der Corona-Krise eine Reise sowieso nicht durchführbar (Einreiseverbot/Einstellung des Flugverkehrs) oder zumutbar (angemessene ärztliche Versorgung auf den Seychellen-Inseln Praslin und La Digue im Krankheitsfall nicht gegeben) gewesen wäre ?
4) Muß die RRV meines Begleiters auch meine Ausfallkosten tragen, nachdem wir zwar Rundreise und Rückflug teilen, mein Hinflug jedoch separat erfolgen sollte ?
Haben Sie vielen Dank für Ihre Mühe !

Steffan Schwerin

Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage.

Gern beantworte ich Ihre Fragen wie folgt:

1) Muß die RRV zahlen, wenn mein Begleiter kurz vor der Reise vom behandelnden Arzt für reiseunfähig erklärt wird - auch wenn die Stornierungen schon am 11. März erfolgten ?

Wenn Reiseunfähigkeit aufgrund Erkrankung versichert ist und es erfolgt kurzfristig ein solcher Ausfall dann muss die Reiserücktrittsversicherung auch greifen.


2) Gibt es irgendwelche Fristen, innerhalb derer man maximal vor Reiseantritt stornieren darf ? Falls diese 14 Tage beträgt, muß er dann glaubhaft versichern bzw. nachweisen, dass er bereits am 25. März nach Frankfurt/Main reisen wollte (Übernachtung bei Freunden) ?

Man kann auch am Tag des Reisebeginns noch stornieren (bzw. rechtlich korrekt: den Rücktritt vom Reisevertrag erklären).

Wenn hier schon Kosten für die Anreise am 25.03. nach FFM geltend gemacht werden sollen, muss man dies mit angeben.


3) Spielt es irgendeine Rolle, dass aufgrund der Corona-Krise eine Reise sowieso nicht durchführbar (Einreiseverbot/Einstellung des Flugverkehrs) oder zumutbar (angemessene ärztliche Versorgung auf den Seychellen-Inseln Praslin und La Digue im Krankheitsfall nicht gegeben) gewesen wäre ?

Ja, aus diesem Grund muss eigentlich der Reiseveranstalter alle angefallenen Kosten erstatten und die Reise völlig kostenfrei stornieren.


4) Muß die RRV meines Begleiters auch meine Ausfallkosten tragen, nachdem wir zwar Rundreise und Rückflug teilen, mein Hinflug jedoch separat erfolgen sollte ?

Das kommt ganz darauf an, was genau die RRV beinhaltet. Nicht immer sind Mitreisende automatisch mit versichert.


Mit freundlichen Grüßen

Steffan Schwerin
Rechtsanwalt

fadeout
... Interessiert Sie diese Frage ebenfalls?
Sie können für nur 7,50 EUR die Antwort vollständig einsehen.

Experte für Reiserecht

Steffan Schwerin

Steffan Schwerin

Jena

Die Rechtsanwaltskanzlei Steffan Schwerin berät Sie in (fast) allen rechtlichen Lebenslagen. Ich verstehe mich als Dienstleister - getreu dem Motto: Recht haben - Recht durchsetzen - Recht bekommen, berate ich meine Mandanten und wir erarbeiten gemeinsam einen Lösungsweg. Ich vertrete Ihre Interessen außergerichtlich und auch gerichtlich. Ich arbeite vorzugsweise in den Rechtsgebieten Internetrecht, Arbeitsrecht, Sozialrecht, Mietrecht, aber auch im Familien-, Erb- und Strafrecht. Einen weiteren Schwerpunkt bildet das Vertragsrecht (Mietverträge, Leihverträge, Eheverträge, Kaufverträge, Darlehensverträge, Leasingverträge, Werkverträge, Dienstleistungsverträge, Arbeitsverträge, Aufhebungsverträge, Geheimhaltungsvereinbarungen, Kooperationsvereinbarungen, Bauverträge, Allgemeine Geschäftsbedingungen - AGB); hier prüfe ich bestehende Verträge und AGB für Sie oder erstelle Verträge und AGB nach Ihren Anforderungen. Darüber hinaus sind auch Gewerbetreibende, Freiberufler und Unternehmen angesprochen, sich durch meine Kanzlei beraten und vertreten zu lassen.

vollständiges Profil