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Frag einen Rechtsanwalt zum Thema Mietrecht

Schufaeintrag durch Mietforderung

Guten Tag,
ich möchte erst mal kurz den Sachverhalt darstellen bevor ich meine Fragen stelle.

Mitte Januar diesen Jahres rief mich mein Berater bei der Bank an und fragte mich was es mit einen Eintrag bei der Schufa aufsih hat , seitens meiner Frau. Da wir nicht wussten woher dieser stammte haben wir uns eine selbst Aufkunt geholt.
Die Forderung stammt von einen Wohnungunternehmen, diese haben die Forderung beim Amtsgericht Titulieren lassen. Es dreht sich um Mietschulden für Oktober und November 2010. Meine Frau hat bis Januar 2006 in einer Wohnung des Unternehmens gewohnt, zusammen mit ihrem damaligen Lebensgefährten. Sie ist im Januar 2006 ausgezogen und hat die Wohnung gekündigt, ihr damaliger Lebensgefährte hat die Kündigung leider nicht unterschrieben. Es folgte nie eine reaktion auf dieses schreiben.
In der Kündigung war auch die neue Adresse enthalten. An diese Adresse wurde nie eine Zahlungsaufforderung geschickt und mitlerweile bestreitet die Wohnungsgesellschaft so eine Kündigung erhalten zuhaben, obwohl ich bezeugen kann wie diese in den Briefkasten der Firma abgeworfen wurde.

Ich würde jetzt gerne wissen ob diese Kündigung gültig wäre, wenn die Gesellschaft die erhalten hätte und nicht wiederspricht? Da sie laut Mietvertrag als gesammt Schuldner bennant werden
und gemeinsam Kündigen müssten.

Kann man gegen den Schufa-Eintrag was machen, da sie nie eine Zahlungsforderung gekriegt hat?



Wenn man den Mietvertrag, wegen unwirksamer Klauseln (starre Renovierungspflicht...), anfechten würde und recht bekommt, wäre dieser ja unwirksam. Wäre die Kündigung dann gültig, da ja auch die Klausel mit denn Gesamtschuldner ungültig wäre?

Kann man sich gegen die Forderung überhaupt wären, da meine Frau ja auch schon Jahre da nicht mehr wohnt?

Jan Wilking

Sehr geehrter Ratsuchender,

gerne beantworte ich Ihre Anfrage unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung und Ihres Einsatzes wie folgt:

Wenn beide Personen als Vertragspartner im Mietvertrag eingetragen waren, konnte Ihre Frau alleine den Mietvertrag nicht kündigen. Es liegt in diesem Fall eine unwirksame Teilkündigung vor, auf die das Unternehmen auch nicht reagieren musste. Lediglich wenn Ihre Frau in der Kündigung erklärt hat, dass Sie die Kündigung auch im Namen des damaligen Lebensgefährten abgibt, wäre diese möglicherweise wirksam geworden (da das Unternehmen die Kündigung nicht unverzüglich mangels Vollmachtsurkunde zurückgewiesen hat).

Wenn der Mietvertrag eine unwirksame Klausel enthält, dann ist in der Regel nicht der gesamte Mietvertrag unwirksam, sondern lediglich diese Klausel. Anstelle dieser Klausel tritt dann die gesetzliche Regelung. Bei einer unwirksamen Renovierungsklausel z.B. tritt demnach die gesetzliche Regelung ein, die den Vermieter zur Renovierung verpflichtet. Der übliche Mietvertrag bleibt aber bestehen. Aber selbst wenn der gesamte Mietvertrag nichtig wäre, würden die gesetzlichen Regelungen für eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts gelten, die ebenfalls nur eine gemeinsame Kündigung vorsehen.

Da eine Mietzahlung auch üblicherweise monatlich zu einem bestimmten Termin fällig wird und beide Personen Gesamtschuldner sind, war auch keine explizite Zahlungsaufforderung an Ihre Frau notwendig. Die Forderung dürfte daher leider berechtigt sein.
Abgesehen davon ist es auch nur unter sehr schweren Bedingungen (z.B. bei vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung) möglich, eine bereits titulierte Forderung anzugreifen.


Ich sehe daher leider wenig Hoffnung, gegen die Forderung vorzugehen.

Ihre Frau sollte daher dringend auf eine gemeinsame Kündigung des Mietvertrages hinwirken, um solche Vorfälle für die Zukunft zu verhindern. Zudem sollte sie darauf drängen, dass ihr Lebensgefährte den Betrag ausgleicht, da sonst die Gefahr besteht, dass das Unternehmen auf Grundlage der titulierten Forderung gegen Ihre Frau vollstreckt. Gelingt eine Einigung nicht, sollte Ihre Frau versuchen, ihre Forderung gegen Ihren Bekannten zu titulieren. Dieser Titel kann dann auch als Grundlage für die Darlegung eines berechtigten Interesses auf Sperrung des SCHUFA-Eintrages dienen.


Ich hoffe, Ihnen eine erste hilfreiche Orientierung ermöglicht zu haben. Bei Unklarheiten benutzen Sie bitte die kostenfreie Nachfragefunktion.

Bedenken Sie bitte, dass ich Ihnen hier im Rahmen einer Erstberatung ohne Kenntnis aller Umstände keinen abschließenden Rat geben kann. Sofern Sie eine abschließende Beurteilung des Sachverhaltes wünschen, empfehle ich, einen Rechtsanwalt zu kontaktieren und die Sachlage mit diesem bei Einsicht in sämtliche Unterlagen konkret zu erörtern.

Mit freundlichen Grüßen

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Experte für Mietrecht

Jan Wilking

Jan Wilking

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