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Frag einen Rechtsanwalt zum Thema Familienrecht

Voraussetzungen sind für 1613 BGB Frage nach meinen wirtschaftlichen Verhältnissen

Welche Voraussetzungen sind für §1613 BGB in meinen Fall konkret zu erfüllen?
In meinem Fall wurde ich per Mail zur Zahlung von Unterhalt für die unverheiratete Kindesmutter und unser nicht-eheliches Kind (2 Jahre) aufgefordert. Jedoch wurde keine Frage nach meinen wirtschaftlichen Verhältnissen (Einkommen, Vermögen) gestellt, sondern einfach der Maximalunterhalt gefordert. Eine andere Kommunikation dazu fand zwischen der Kindesmutter und mir als Kindesvater nicht statt.

Meine Frage: Kann in diesem Fall Unterhalt erst ab dem Tag gefordert werden, an dem die Auskunft nach den wirtschaftlichen Verhältnissen gefordert wird?

Jan Wilking

Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage.

§ 1613 Absatz 1 BGB sieht neben einen Auskunftsverlangen noch weitere Möglichkeiten vor, um Unterhaltsanspruch für die Vergangenheit zu begründen: Verzug oder Rechtshängigkeit.

Verzug könnte z.B. eintreten, wenn die Mail als Mahnung im Sinne des § 1613 BGB einzustufen wäre, der Anspruch fällig wäre und innerhalb der gesetzten Frist nicht der geschuldete Unterhalt gezahlt wird. Eine Zuvielforderung ist dabei in der Regel unschädlich (BGH NJW 1982, 1983, 1985). Rechtshängigkeit erfordert die Zustellung der Antragsschrift nach § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG, § 261 ZPO, was nach Ihrer Schilderung aber nicht der Fall ist.

Zu beachten sind auch die Ausnahmen des § 1613 Absatz 2 BGB. Ein rechtliches Hindernis in diesem Sinne stellt z.B. die Nichtanerkennung der Vaterschaft dar. Ein tatsächliches Hindernis läge beispielsweise vor, wenn Sie sich Ihrer Unterhaltspflicht entzogen haben durch Aufenthaltswechsel, ohne dass der Kindsmutter die neue Anschrift bekannt wurde, oder Sie sich über längere Zeit im Ausland aufgehalten haben.

Liegen keine der vorgenannten Alternativen oder Ausnahmen vor, kann Unterhalt erst ab dem Ersten des Monats gefordert werden, in dem Sie zum Zwecke der Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs aufgefordert worden sind, über Ihre Einkünfte und Vermögen Auskunft zu erteilen .

Mit freundlichen Grüßen

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Jan Wilking

Jan Wilking

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