Unterhaltsansprüche Uneheliches Kind auf den Philippinen
Juli 31, 2014 | 50,00 EUR | beantwortet von Jan Wilking
Ein mir bekannter Deutscher hat auf den Philippinen ein Kind gezeugt ,was bereits in diesem Jahr 11Jahre wird.weil die Mutter und das Kind in Armut leben, habe ich ihn immerwieder gebeten sich um sein Kind auch finanziell zu kümmern.das verweigert er.
Meine Frage hat das Kind einen Anspruch auf Unterhalt,und kann man in Deutschland diese Ansprüche durchsetzen ?
Gibt es mit den Philippinen Abkommen,die solche Unterhaltsforderungen unterstützen ?
Mutter und Kind leben auf den Philippinen .der Vater in Deutschland .ein Vaterschafttest ist noch nicht gemacht worden.
Sehr geehrter Ratsuchender,
gerne beantworte ich Ihre Anfrage unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung und Ihres Einsatzes wie folgt:
Lebt ein Kind im Ausland, gilt für den Unterhalt grundsätzlich das Rechts des Staates, in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Es wäre daher für den Unterhaltsanspruch des Kindes und unter Umständen auch der Mutter wohl philippinisches Recht einschlägig. Für konkrete Angaben fehlt mir das Fachwissen in philippinischem Familienrecht, hier wird nur ein spezialisierter Anwalt von den Philippinen oder eine international tätige Familienrechtskanzlei konkret weiterhelfen können
.
Sowohl Deutschland als auch die Philippinen sind Vertragsstaaten des UN-Unterhaltsabkommen von 1956. Daher unterstützt das Bundesamt für Justiz als sogenannte Empfangsstelle im Ausland lebende Unterhaltsberechtigte bei der gerichtlichen und außergerichtlichen Geltendmachung und Durchsetzung ihrer Ansprüche gegen in der Bundesrepublik Deutschland lebende unterhaltspflichtige Personen.
Hierbei handelt es entsprechend der im Übereinkommen geregelten Aufgabenzuweisungen als Parteivertreter der Unterhaltsgläubiger. Voraussetzung ist also, dass die Unterhaltsberechtigten in einem der Vertragsstaaten (wozu wie gesagt auch die Philippinen gehören) und die Unterhaltsschuldner in der Bundesrepublik Deutschland leben.
Über ein eingehendes Gesuch ist es möglich, sowohl eine erstmalige Titulierung des Unterhaltsanspruchs zu verlangen, die dann vollstreckt werden kann, als auch eine bereits ergangene Entscheidung anerkennen zu lassen und aus dieser zu vollstrecken.
Die Behörde unterstützt hierbei auch gütliche Einigungen. Darüber hinaus ist es im Rahmen des Kindesunterhalts möglich, im Vorfeld gerichtlich eine Vaterschaft feststellen zu lassen.
Für das außergerichtliche Verfahren sowie die Tätigkeit der Behörde werden Gebühren nicht erhoben.
Die im Ausland lebenden Unterhaltsberechtigten können sich allerdings nicht unmittelbar an das Bundesamt für Justiz wenden, sondern müssen ihr Gesuch bei der zuständigen Übermittlungsstelle des betreffenden Vertragsstaats einreichen.
Ich hoffe, Ihnen eine erste hilfreiche Orientierung ermöglicht zu haben. Bei Unklarheiten benutzen Sie bitte die kostenfreie Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen
... Interessiert Sie diese Frage ebenfalls?