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Frag einen Rechtsanwalt zum Thema Familienrecht

Unterhaltsansprüche Uneheliches Kind auf den Philippinen

Ein mir bekannter Deutscher hat auf den Philippinen ein Kind gezeugt ,was bereits in diesem Jahr 11Jahre wird.weil die Mutter und das Kind in Armut leben, habe ich ihn immerwieder gebeten sich um sein Kind auch finanziell zu kümmern.das verweigert er.
Meine Frage hat das Kind einen Anspruch auf Unterhalt,und kann man in Deutschland diese Ansprüche durchsetzen ?
Gibt es mit den Philippinen Abkommen,die solche Unterhaltsforderungen unterstützen ?
Mutter und Kind leben auf den Philippinen .der Vater in Deutschland .ein Vaterschafttest ist noch nicht gemacht worden.

Jan Wilking

Sehr geehrter Ratsuchender,

gerne beantworte ich Ihre Anfrage unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung und Ihres Einsatzes wie folgt:

Lebt ein Kind im Ausland, gilt für den Unterhalt grundsätzlich das Rechts des Staates, in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Es wäre daher für den Unterhaltsanspruch des Kindes und unter Umständen auch der Mutter wohl philippinisches Recht einschlägig. Für konkrete Angaben fehlt mir das Fachwissen in philippinischem Familienrecht, hier wird nur ein spezialisierter Anwalt von den Philippinen oder eine international tätige Familienrechtskanzlei konkret weiterhelfen können
.
Sowohl Deutschland als auch die Philippinen sind Vertragsstaaten des UN-Unterhaltsabkommen von 1956. Daher unterstützt das Bundesamt für Justiz als sogenannte Empfangsstelle im Ausland lebende Unterhaltsberechtigte bei der gerichtlichen und außergerichtlichen Geltendmachung und Durchsetzung ihrer Ansprüche gegen in der Bundesrepublik Deutschland lebende unterhaltspflichtige Personen.
Hierbei handelt es entsprechend der im Übereinkommen geregelten Aufgabenzuweisungen als Parteivertreter der Unterhaltsgläubiger. Voraussetzung ist also, dass die Unterhaltsberechtigten in einem der Vertragsstaaten (wozu wie gesagt auch die Philippinen gehören) und die Unterhaltsschuldner in der Bundesrepublik Deutschland leben.
Über ein eingehendes Gesuch ist es möglich, sowohl eine erstmalige Titulierung des Unterhaltsanspruchs zu verlangen, die dann vollstreckt werden kann, als auch eine bereits ergangene Entscheidung anerkennen zu lassen und aus dieser zu vollstrecken.

Die Behörde unterstützt hierbei auch gütliche Einigungen. Darüber hinaus ist es im Rahmen des Kindesunterhalts möglich, im Vorfeld gerichtlich eine Vaterschaft feststellen zu lassen.

Für das außergerichtliche Verfahren sowie die Tätigkeit der Behörde werden Gebühren nicht erhoben.
Die im Ausland lebenden Unterhaltsberechtigten können sich allerdings nicht unmittelbar an das Bundesamt für Justiz wenden, sondern müssen ihr Gesuch bei der zuständigen Übermittlungsstelle des betreffenden Vertragsstaats einreichen.

Ich hoffe, Ihnen eine erste hilfreiche Orientierung ermöglicht zu haben. Bei Unklarheiten benutzen Sie bitte die kostenfreie Nachfragefunktion.

Mit freundlichen Grüßen

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Experte für Familienrecht

Jan Wilking

Jan Wilking

Oldenburg, Vorpommern

Ich biete Ihnen über 30 Jahre Erfahrung in der Medienbranche, sowohl vor als auch hinter den Kulissen; zudem war ich mehrere Jahre als Justiziar beim Marktführer für Multimedia-Software tätig. Diese Erfahrungen setze ich kreativ ein, um Ihre Rechte zu schützen! Ich berate Sie gerne, insbesondere im Bereich Markenanmeldung und -verteidigung:


Rechtsanwalt Jan Wilking
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26131 Oldenburg

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Umsatzsteuer-Identifikationsnummer:
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Zuständige Aufsichtsbehörde:
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Berufsrechtliche Regelungen:
Die gesetzliche Berufsbezeichnung \"Rechtsanwalt\" wurde in der Bundesrepublik Deutschland verliehen.
Folgende Gebühren- und Berufsordnungen gelten:
Bundesrechtsanwaltsordnung - BRAO Berufsordnung für Rechtsanwälte - BORA Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG Fachanwaltsordnung - FAO Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland - EuRAG Berufsregeln der Rechtsanwälte der Europäischen Gemeinschaft
Diese Vorschriften sind unter www.brak.de zu finden.

Berufshaftpflichtversicherung:
Im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland besteht eine Berufshaftpflichtversicherung bei der HDI Gerling Firmen und Privat Versicherung AG, Riethorst 2, 30659 Hannover in Höhe von 1.000.000 EUR je Versicherungsjahr und 250.000 EUR je Versicherungsfall.

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