Adoption
Februar 21, 2012 | 40,00 EUR | beantwortet von Jan Wilking
Sehr geehrte Damen und Herren,
Mein Mann, britischer Staatsangehoeriger, moechte meinen Sohn, 25 Jahre, deutscher Staatsangehoeriger, adoptieren, da mein Sohn gerne den Familiennamen meines Mannes annehmen moechte. Wir sind seit 10 Jahren verheiratet und haetten dies sicherlich schon vor langer Zeit in Angriff nehmen sollen. Meine Frage ist ob dies moeglich ist und fuer den Fall das eine Moeglichkeit besteht, welchen Weg muss ich gehen.
Mit bestem Dank und freundlichen Gruessen,
Sehr geehrte Ratsuchende,
gerne beantworte ich Ihre Anfrage unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung und Ihres Einsatzes wie folgt:
Die Volljährigenadoption (§§ 1767 und 1770 BGB) muss vom Annehmenden und Anzunehmenden in notariell beurkundeter Form beantragt werden. Die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte für das Adoptionsverfahren ergibt sich aus den §§ 101, 186 FamFG.
Es sind also zwei Anträge erforderlich, die bei persönlicher Anwesenheit vor dem Notar der notariellen Beurkundung bedürfen. Der Notar wird die Beteiligten dabei über alle Rechtsfolgen aufklären. Nach Einreichung der Anträge entscheidet das zuständige Familiengericht über die Annahme des Volljährigen, § 1768 BGB. Das Verfahren entspricht gemäß § 1767 Abs. 2 BGB im Übrigen dem Verfahren im Falle der Adoption eines Minderjährigen. Der Annehmende bzw. die Annehmenden und der Anzunehmende werden durch das Gericht persönlich angehört.
Entscheidende Voraussetzung ist, dass die Annahme sittlich gerechtfertigt ist, was insbesondere dann anzunehmen ist, wenn bereits ein Eltern-Kind-Verhältnis entstanden ist, § 1767 BGB. Es muss also so ausführlich wie möglich dargelegt werden, aus welchen Umständen sich ergibt, dass eine positive Prognose dahingehend gestellt werden kann, dass zwischen Adoptiveltern und Adoptivkind ein Eltern-Kind-Verhältnis besteht. Denn nur wenn das Gericht zu dem Schluss kommt, dass tatsächlich unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände ein Eltern-Kind-Verhältnis entstanden ist, kommt es zu dem beantragten Beschluss. Grundlage des Eltern-Kind-Verhältnisses ist eine emotionale Verbundenheit entsprechend der unterschiedlichen Lebenserfahrung, die Verbundenheit mit dem Leben des Anderen durch die Pflege eines kontinuierlichen Kontaktes, die daraus resultierende Bereitschaft zum gegenseitigen Beistand in problematischen Lebenssituationen, eine dauernde seelisch-geistige Bindung. Wird dem Antrag stattgegeben, erhält der adoptierte Volljährige den Familiennamen des Annehmenden bzw. den Ehenamen, § 1757 BGB.
Ich hoffe, Ihnen eine erste hilfreiche Orientierung ermöglicht zu haben. Bei Unklarheiten benutzen Sie bitte die kostenfreie Nachfragefunktion.
Bedenken Sie bitte, dass ich Ihnen hier im Rahmen einer Erstberatung ohne Kenntnis aller Umstände keinen abschließenden Rat geben kann. Sofern Sie eine abschließende Beurteilung des Sachverhaltes wünschen, empfehle ich, einen Rechtsanwalt zu kontaktieren und die Sachlage mit diesem bei Einsicht in sämtliche Unterlagen konkret zu erörtern.
Mit freundlichen Grüßen
... Interessiert Sie diese Frage ebenfalls?