1613 BGB notwendige Voraussetzung Verlangen nach Auskunft über wirtschaftliche Verhältnisse
Juli 22, 2016 | 40,00 EUR | beantwortet von Jan Wilking
Eine der genanten Ausnahmen, Alternativen liegt nicht vor. Können Sie die notwendige Vorraussetzung "Verlangen nach Auskunft über Einkünfte und Vermögen" mit Rechtssprechung auch belegen? Verfahren wäre in Frankfurt Main dann anhängig, wenn es zu eine Klage durch die Kindesmutter kommt.
Vielen Dank
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre weiter Frage.
Die Voraussetzung ergibt sich direkt aus dem Gesetzestext:
"Für die Vergangenheit kann der Berechtigte Erfüllung oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung
nur von dem Zeitpunkt an fordern, zu welchem der Verpflichtete zum Zwecke der Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs aufgefordert worden ist, über seine Einkünfte und sein Vermögen Auskunft zu erteilen,..."
Normzweck ist der Schutz des Unterhaltspflichtigen vor hohen Nachforderungen und dem unkontrollierten Anwachsen von Unterhaltsverpflichtungen für zurückliegende Zeiträume (OLG Hamm, 10.07.2013 - 13 UF 39/13). Unterhalt dient der Sicherstellung des aktuellen Lebensbedarfs. Der Unterhaltsberechtigte hat zur Vermeidung eines Rechtsverlusts rechtswahrende Handlungen vorzunehmen (BGH, 28.10.1964 - IV ZR 238/63 = BGHZ 43, 1, 6, 7). Nur dann entfällt die Schutzwürdigkeit des Unterhaltspflichtigen.
Ein allgemeines Auskunftsverlangen ist daher auch nicht ausreichend, sondern die Auskunft muss zum Zwecke der Geltendmachung eines bestimmten Unterhaltsanspruchs verlangt werden und der jeweilige Unterhaltsberechtigte ist genau zu bezeichnen, der sich eines Unterhaltsanspruchs berühmt (BT-Drs. 13/7338, 53).
Mit freundlichen Grüßen
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