Berechnung
Mai 19, 2011 | 30,00 EUR | beantwortet von Jan Wilking
Sehr geehrte Damen und Herren,
durch meine PI bin ich als Pflichtteilsberechtigter Erbe (Mutter im September 2010 verstorben)meinem ISV- Verwalter gegenüber verpflichtet, den mir zustehenden Pflichtteil an zu geben.
Nach Grundbucheinsicht (Verkauf vin 3 Eigentumswohnungen und der noch vorhanden EW meiner Eltern) beziffert sich nur der Nachlass meiner Mutter auf ca. 130.000 Euro.
Seit über 6 Monaten warte ich nun (und das über auch noch mit meinem Anwalt) auf ein korrektes Nachlassverzeichniss. Dies verweigert mein Vaater mit allem ihm zur Verfügung stehenden Mitteln und den widersprüchlichsten Aussagen, das es keinen Nachlass gibt.
Jedes Schreiben der Gegenseite und den darin entaltenen falschen und erlogenen Aussagen, konnte und wurde von mir komplett gegen belegt und aufgedeckt.
Es besteht jedoch ein Treuhandkonto hinterlegt bei seinem Anwalt. Nun habe ich erfahren, dass dieses Konto auf den Namen einer meiner Schwestern läuft (obwohl Vater Alleinerbe ist) und das dieses Konto DEFINITIV und 100%ig zu dem Nachlass meiner Mutter gehört. Diese Konto wird wissentlich verschwiegen und vorenthalten, da sich durch Einsichtnahme und Prüfung der tatsächliche Nachlass ermitteln liese, sowie der Nachweis über wissentliche, vorsätzliche falsche EV, Sozialamtbertug, Veruntreuung und einiges mehr.
Welche Rechte habe ich als Pf.teils Erbe Einsicht in dieses Konto zu erhalten damit endlich der ungefähre Nachlass ermittelt werden kann und vor allen Dingen nachweisen zu können,dass dieses Konto mit absoluter Sicherheit zum Nachlass dazu gehört?
Lt. meiner Anwältin stünden mir rechtlich keinerlei Möglichkeiten diesbezüglich zu und somit wäre das Konto für den Nachlass für mich nicht relevant oder existent????
Sind mir denn wirklich per Gesetz so die Hände gebunden, dass ich durch Verschluss, Verschweigen, auf meine Schwester laufendesn Konto, nicht die geringste Chance erhalte um auch nur einen Beweis, Nachweis, erbringen zu können und sogar müssen ???
Nach nun über 6 Monaten, möchte ich diese Angelegenheit endlich abschliessen dürfen.
Mit meineer Anwältin komme ich keinen Schritt weiter und wende mich deshalb mit meiner letztn Hoffnung an Sie.
Für Ihre Mühe bedanke ich mich im voraus recht herzlich
Sehr geehrter Ratsuchender,
gerne beantworte ich Ihre Anfrage unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung und Ihres Einsatzes wie folgt:
Voraussetzung für die Berechnung des Pflichtteilsanspruches ist, dass der Pflichtteilsberechtigte weiß, welchen Umfang und welchen Wert der Nachlass hat. Das hat auch der Gesetzgeber gesehen und dem Pflichtteilsberechtigten einen Anspruch auf Auskunft gegeben, § 2314 BGB. Daraus ergibt sich eine entsprechende Informationspflicht des Erben. Die Erben müssen dem Pflichtteilsberechtigten auf Anforderung ein Verzeichnis der Nachlassgegenstände und der Nachlassschulden zukommen lassen. Davon werden auch Schenkungen des Verstorben während der letzten zehn Jahre und alle Schenkungen an den Ehegatten erfasst. Das gleiche gilt für ausgleichs- und anrechnungspflichtige Zuwendungen, die gegenüber anderen Pflichtteilsberechtigten gemacht wurden.
Ein Einsichtsrecht in Kontoauszüge oder sonstige Belege sieht das Gesetz aber grundsätzlich nicht vor. Nur wenn der Wert einzelner Nachlassgegenstände ungewiss ist, hat die Rechtsprechung einen Anspruch des Pflichtteilsberechtigten auf Vorlage solcher Unterlagen anerkannt, die notwendig sind, damit er zur Berechnung seines Pflichtteils den Wert dieses Nachlassgegenstandes selbst abschätzen kann (BGH 33, 373, NJW 75, 259). Sie können aber vom Erben verlangen, dass er eidesstattlich versichert, dass alle für die Ermittlung des Nachlasses relevanten Konten im Bestandsverzeichnis angegeben wurden, § 260 Absatz 2 BGB.
Weigert sich der Erbe, ein ordnungsgemäßes Bestandsverzeichnis zu erstellen und damit seiner Auskunftspflicht nachzukommen, besteht die Möglichkeit, ihn auf Auskunft zu verklagen. Diese Klage kann als Stufenklage auch mit der Zahlungsklage auf den aufgrund der Auskunft zu ermittelnden Pflichtteilsanspruch verbunden werden. Sie sollten Ihre Anwältin daher darauf ansprechen, damit diese die notwendigen Schritte einleitet.
Ich hoffe, Ihnen eine erste hilfreiche Orientierung ermöglicht zu haben. Bei Unklarheiten benutzen Sie bitte die kostenfreie Nachfragefunktion.
Bedenken Sie bitte, dass ich Ihnen hier im Rahmen einer Erstberatung ohne Kenntnis aller Umstände keinen abschließenden Rat geben kann. Sofern Sie eine abschließende Beurteilung des Sachverhaltes wünschen, empfehle ich, einen Rechtsanwalt zu kontaktieren und die Sachlage mit diesem bei Einsicht in sämtliche Unterlagen konkret zu erörtern.
Mit freundlichen Grüßen
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