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Frag einen Rechtsanwalt zum Thema Arbeitsrecht

Entlassung Kündigung Berufssoldat

Mich würde interessieren, welche Möglichkeiten der Kündigung ein Berufssoldat bei der Bundeswehr im Alter 37, 17 Jahre im Dienst, Fachausbildung liegt bereits 8 Jahre zurück und hatte eine Dauer von 6 Monaten. Kein Studium. Gibt es nur die Möglichkeit der Kündigung mit einer Frist von 3 Monaten, wie ist die Möglichkeit einer Umwandlung als SaZ, Vorraussetzungen sind ja mit Unter 40 und weniger als 20 Dienstjahren gegeben. Welche Konsequenzen der sozialen Versorgung sind zu beachten und wie sind die Antragsformularien?

Andreas Scholz

Sehr geehrter Fragesteller,

Sie können jederzeit die Entlassung verlangen, § 46 Abs. 3 SG. Die Zeitschranke der dreifachen Höhe der Fachausbildung haben Sie erreicht, denn Sie sind jedenfalls länger als zehn Jahre im Dienst.

Form und Verfahren des Entlassungsverlangens richtet sich nach § 46 Abs. 7 SG. Der Entlassungsantrag ist schriftlich an den Disziplinarvorgesetzten zu richten.

Die Entlassung ist für den beantragen Zeitpunkt auszusprechen. Daher kann Sie auch vor Ablauf von drei Monaten ausgesprochen werden. Längstens darf damit aber nur drei Monate gewartet werden, § 46 Abs. 7 SG, dort letzter Satz.

Die Umwandlung können Sie nach § 45a SG beantragen. Dafür brauchen Sie keine Entlassung beantragen, § 45a Abs. 4 SG. Der Antrag ist schriftlich an den Disziplinarvorgesetzten zu richten. Eine Pflicht zur Umwandlung besteht seitens des Dienstherren nicht. Nur bei dienstlichem Interesse kann eine Umwandlung vorgenommen werden.

Als SaZ haben Sie wie gehabt Anspruch auf freie Heilfürsorge. Die Dauer des Beihilfeanspruches für die Zeit nach dem Dienst richtet sich nach der Dauer des Dienstverhältnisses auf Zeit. Sie sollten sich hier mit einer KV über die zusätzlich abzuschließende Versicherung in Verbindung setzen. Überlicherweise werden hier Standarttarife für "Umwandler" angeboten.

Ich hoffe, Ihnen weiter geholfen zu haben, bei Unklarheiten fragen Sie nach.

Mit freundlichen Grüßen

Andreas Scholz,RA

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Andreas Scholz