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Änderungskündigung während Elternzeit

Sehr geehrte Damen und Herren,

momentan werden in dem Unternehmen, in dem ich angestellt bin, Kündigungen und Änderungskündigungen ausgesprochen. Mir selbst wurde mündlich angekündigt, dass ich mit einer Änderungskündigung rechnen muss, in der der Wegfall von Führungsverantwortung dokumentiert wird (Gruppenleiter > Sachbearbeiter). Unabhängig von dieser Situation trage ich mich schon länger mit dem Gedanken, für ein Jahr Elternzeit zu machen, um mehr Zeit mit meinen Kindern verbringen zu können. Daraus abgeleitet die folgende Fragen:

• Darf ein Arbeitgeber einem Mitarbeiter gegenüber eine Änderungskündigung formal aussprechen, während sich dieser in Elternzeit befindet?
• Ab welchem Zeitpunkt gilt ein evtl. Kündigungsschutz?
• Kann ich durch Beantragung von Elternzeit vor dem Erhalt der formalen Änderungskündigung dieser insofern entgegenwirken, als dass diese für die Dauer der Elternzeit ausgesetzt wird?

Vielen Dank für Ihre Antwort.

Dr. Lars Nozar

Hallo, zur Problematik:
Siehe § 18, 19 BEEG (Besonderer Kündigungsschutz gemäß Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz).

Der besondere Kündigungsschutz nach dem BEEG gilt zusätzlich zu dem allgemeinen Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz (KSchG). Das KSchG findet Anwendung, wenn das Arbeitsverhältnis der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers in demselben Betrieb oder Unternehmen länger als sechs Monate bestanden hat und der Betrieb mehr als fünf - bei Neueinstellungen nach dem 1. Januar 2004 mehr als zehn - Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer beschäftigt.

Während der Elternzeit kann die Arbeitgeberseite grundsätzlich keine Kündigung aussprechen.

Der besondere Kündigungsschutz beginnt mit der Anmeldung der Elternzeit durch die Arbeitnehmerin oder den Arbeitnehmer, frühestens jedoch acht Wochen vor deren Beginn.

Der besondere Kündigungsschutz endet mit Ablauf der Elternzeit. Er gilt auch für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die während der Elternzeit eine zulässige Teilzeitarbeit bei derselben Arbeitgeberin oder demselben Arbeitgeber ausüben sowie unter bestimmten weiteren Voraussetzungen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die nach der Geburt des Kindes keine Elternzeit in Anspruch nehmen und bei ihrer Arbeitgeberin oder ihrem Arbeitgeber eine bisherige Teilzeitarbeit im zulässigen Umfang von 30 Wochenstunden fortsetzen, oder eine entsprechende Teilerwerbstätigkeit nach der Geburt aufnehmen werden.

In besonderen Ausnahmefällen kann allerdings die Arbeitgeberseite bei der für den Arbeitsschutz zuständigen Behörde vor der Kündigung beantragen, dass sie nach Genehmigung durch diese Behörde anschließend kündigen darf. Dabei sind die Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zum Kündigungsschutz bei Elternzeit zu beachten. Die Behörde hat den betroffenen Eltern Gelegenheit zu geben, sich zu diesem Antrag der Arbeitgeberseite zu äußern.

Die Behörde erlaubt die Kündigung in der Regel nur dann, wenn z. B. der Betrieb eingestellt wird oder seine Existenz gefährdet ist.

Spricht die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber eine Kündigung aus, muss die Rechtsunwirksamkeit der Kündigung innerhalb von drei Wochen nach Bekanntgabe der behördlichen Entscheidung gerichtlich durch Klage vor dem zuständigen Arbeitsgericht geltend gemacht werden. Unterbleibt die Klageerhebung, gilt die Kündigung als rechtswirksam. Darüber hinaus sollte die Aufsichtsbehörde, in der Regel das Gewerbeaufsichtsamt oder das Amt für Arbeitsschutz informiert werden. Kündigt die Arbeitgeberseite ohne Zustimmung der Aufsichtsbehörde, gilt die genannte Drei-Wochen-Frist nicht. Da das Klagerecht jedoch verwirkt werden kann, sollte auch in diesem Fall innerhalb der Frist Klage erhoben werden.

Mitarbeiter in Elternzeit sind vor einer Änderungskündigung nicht gefeit.

Eine Änderungskündigung kann daher ausgesprochen werden !

Siehe u.a.:
(LAG Hessen, 14.6.2007, 11 Sa 96/06)


Leider. Dennoch hoffe ich geholfen zu haben.

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Experte für Arbeitsrecht

Dr. Lars Nozar