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Frag einen Arzt zum Thema Neurologie / Nervenheilkunde

Fahrverbot

Hallo!

Ich bin 22 Jahre und habe seit meinem 18. Lebensjahr den Führerschein. (Bundesland Bayern)

Nun gestern war ich auf einen Geburtstag und geriet auf dem nach Hause Weg in eine Polizeikontrolle.

Ich musste blasen, zeigte 0,46 am Gerät an.
Sie haben mich mitgenommen auf die Dienststelle, dort zeigte das Blasgerät 0,50 an. Sie sagten zu mir ich soll keine Blutentnahme machen, da ich dann 130€ selbst bezahlen müsste. Ist mir auch bisschen komisch vorgekommen.

Es ist mein erstes Vergehen dieser Art und auch sonst habe ich mir noch nichts zu Schulden kommen lassen.

Der Beamte sagte mir ein Fahrverbot von 4 Wochen und einer Geldstrafe von ca. 300 € voraus.

Nun meine Frage:
Ich dachte 0,5 ist die Grenze und das hat es ja am Gerät angezeigt. Wie könnte ich das Fahrverbot in eine Geldstrafe umwandeln und wie hoch würde diese dann in etwa ausfallen? Da ich den Führerschein dringend benötige um in die Arbeit zu gelangen.

Danke schon mal im Voraus,
freundliche Grüße

Dr. Dr. Danjel-Philippe Newerla

Sehr geehrter Ratsuchender,


vielen Dank zunächst für Ihre Anfrage!

Nachfolgend möchte ich gerne unter Berücksichtung des von Ihnen geschilderten Sachverhalts zu Ihren Fragen wie folgt Stellung nehmen:

Nach Ihrer Sachverhaltsschilderung hatte höchstwahrscheinlich zunächst einen so genannter Vortest stattgefunden. Dabei stellt die Polizei mit einem Alkotestgerät vor Ort fest, ob überhaupt ein hinreichender Tatverdacht für eine Ordnungswidrigkeit besteht.

Sofern der zweite Test nun, 0,5 Promille ergeben hat, stellt dieses gem. § 24 Abs. 1 StVG einer Ordnungswidrigkeit dar. Sofern Ihnen also ein Promillewert von 0,5 oder mehr zur Last gelegt werden kann, ist die Auskunft des Polizisten leider richtig.

Erfahrungsgemäß wird es aber schwierig, um das Fahrverbot herum zu kommen, jedoch sollte man es auf einen Versuch ankommen lassen und die Behörde darum ersuchen, etwa gegen eine höhere Geldbuße auf das Fahrverbote zu verzichten. Dies ist in Ausnahmefällen zumindest dann möglich, wenn Sie auf das Fahrzeug beruflich angewiesen sind und das Fahrverbot sich existenzvernichtend auswirkt.

Die Geldbuße wird dann im Regelfalle um 25 bis 100 Prozent erhöht. Die genaue Erhöhung ist Ermessenssache.

Ich rate Ihnen dringend an, einen Rechtsanwalt mit der Akteneinsicht und der Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen zu beauftragen

Nachfolgend habe ich Ihnen die maßgebliche gesetzliche Bestimmung zum besseren nachvollziehen beigefügt:

§ 24a StVG

0,5 Promille-Grenze
III. (Straf- und Bußgeldvorschriften)

(1) Ordnungswidrig handelt, wer im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er 0,25 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft oder 0,5 Promille oder mehr Alkohol im Blut oder eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt.
(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer unter der Wirkung eines in der Anlage zu dieser Vorschrift genannten berauschenden Mittels im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt. Eine solche Wirkung liegt vor, wenn eine in dieser Anlage genannte Substanz im Blut nachgewiesen wird. Satz 1 gilt nicht, wenn die Substanz aus der bestimmungsgemäßen Einnahme eines für einen konkreten Krankheitsfall verschriebenen Arzneimittels herrührt.
(3) Ordnungswidrig handelt auch, wer die Tat fahrlässig begeht.
(4) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu dreitausend Euro geahndet werden.
(5) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit und dem Bundesministerium der Justiz mit Zustimmung des Bundesrates die Liste der berauschenden Mittel und Substanzen in der Anlage zu dieser Vorschrift zu ändern oder zu ergänzen, wenn dies nach wissenschaftlicher Erkenntnis im Hinblick auf die Sicherheit des Straßenverkehrs erforderlich ist.





Ich möchte Sie gerne noch abschließend auf Folgendes hinweisen:

Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann.

So kann nämlich durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein.

Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen geholfen haben. Sie können natürlich gerne über meine E-Mail-Adresse mit mir Verbindung aufnehmen.


Ich wünsche Ihnen noch einen angenehmen Dienstagnachmittag!


Mit freundlichem Gruß

Dipl.-Jur. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt

Heilsbergerstr. 16
27580 Bremerhaven
kanzlei.newerla@web.de
Tel. 0471/3088132
Fax. 0471/57774

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