Haftpflichtschaden, höhere Gewalt
November 27, 2009 | 20,00 EUR | beantwortet von Steffan Schwerin
Guten Tag,
vor ca. 3 Wochen befuhren wir die Autobahn. Ein vorausfahrendes Fahrzeug wirbelte ein Bauteil o.ä. von (der Straße?) auf, welches in mein Fahrzeug schlug und Motorhaube, Scheinwerfer und Windschutzscheibe beschädigte. Der Verursacher bestätigte mir auf dem nächsten Rastplatz schriftlich den Unfallhergang. Der Schaden beläuft sich laut Kostenvoranschlag auf ca. 1.000,00 EUR. Nach zwei Telefonaten mit der Versicherung des Verursachers stellt sich wohl heraus, dass diese den Schaden nicht regulieren werden. Sie beschreiben den Unfall/Schaden als "unabwendbares Ereignis" und schließen eine Haftung ihres Versicherungsnehmers aus. Mich würde interessieren, ob dies so rechtens ist und wie der weitere Werdegang aussehen könnte.
Vielen Dank im voraus für Ihre Antwort.
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
die von Ihnen gestellten Fragen beantworte ich unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie Ihres Einsatzes wie folgt:
Wenn die Versicherung hier die Haftung abgelehnt hat, weil ein sogenanntes „unabwendbares Ereignis“ vorliegt, kann dies nicht nachvollzogen werden. Diese Begrifflichkeit wurde bereits vor mehren Jahren aus dem Gesetz gestrichen und durch die „höhere Gewalt“ ersetzt.
Grundsätzlich kann sich die Versicherung aber auf höhere Gewalt berufen und die Haftung ausschließen.
Höhere Gewalt bzw. früher ein unabwendbares Ereignis liegt vor, wenn ein Verkehrsunfall durch ein Ereignis verursacht wurde, das trotz Anwendung äußerster, nach den Umständen gebotener Sorgfalt des Kfz-Halters und -Fahrers nicht zu vermeiden war. In diesen Fällen besteht keine Haftung und damit keine Schadenersatzpflicht des Kfz-Halters und -Fahrers gegenüber den bei dem Verkehrsunfall Geschädigten. Ein unabwendbares Ereignis liegt nicht vor, wenn der Unfall - auch ohne Verschulden des Kfz-Halters oder -Fahrers - auf Fehler in der Beschaffenheit des Fahrzeuges oder einem Versagen seiner Vorrichtungen beruht. Die Frage, ob ein unabwendbares Ereignis vorliegt oder nicht, ist häufig das Kernstück der Abwicklung der Schadenersatzansprüche.
In Ihrem Fall kann es sich durchaus um einen solchen Fall handeln, da ja auch der andere Fahrer grundsätzlich nichts dafür kann, wenn solch ein Teil auf der Fahrbahn liegt.
Allerdings muss die Versicherung beweisen, dass es sich um einen solchen Fall handelt.
Es macht hier durchaus auch Sinn, einen Rechtsstreit zu führen. Allerdings wird dies sehr langwierig und kostspielig. Hier müsste man abwägen, ob es die 1000 € wert sind, einen solchen Streit zu führen.
Sie sollten die Versicherung nochmals schriftlich auffordern, den Schaden zu begleichen und eine Ablehnung zu begründen.
Erfolgt hier keine Zahlung sollte über ein gerichtliches Vorgehen nachgedacht werden.
Ich darf Sie abschließend darauf hinweisen, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann. Es wird ausschließlich das Ziel verfolgt, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres geschilderten Rechtsproblems auf Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen von einem Rechtsanwalt zu erhalten. Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen im Rahmen Ihrer Sachverhaltsschilderung kann eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick verschaffen und meine Ausführungen helfen Ihnen weiter. Sie können sich gern im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal mit mir in Verbindung setzen.
Darüber hinaus stehe ich Ihnen selbstverständlich auch im Rahmen einer Mandatierung zur Verfügung. Den geleisteten Erstberatungsbetrag würde ich Ihnen in voller Höhe anrechnen.
Eine größere Entfernung zwischen Anwalt und Mandant stellt grundsätzlich kein Problem dar. Mit Hilfe moderner Kommunikationsmittel wie E-Mail, Post, Fax und Telefon ist eine Mandatsausführung ebenfalls möglich.
Mit freundlichen Grüßen
Steffan Schwerin
Rechtsanwalt
Rechtsanwaltskanzlei Steffan Schwerin
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