Unfallschaden
Januar 18, 2010 | 20,00 EUR | beantwortet von Dr. Dr. Danjel-Philippe Newerla
Mein Auto war geparkt und ist durch ein fahrendes Auto beschädigt worden. Der Fahrer hat die Schuld anerkannt, das ist auch ncht strittig.
Laut Fahrzeughersteller (Vertragswerkstatt) beträgt der Schaden 1038,36 netto + MWST 197,29 = Gesamt 1235,65.
Die Versicherung des Unfall-Gegners hatte einen Gutachter beauftragt, der wie folgt feststellte:
Reparaturkosten 674,00 + MWST = Ges. 802,06.
Danach wurde abgezogen:
Abzug NFA/WV netto 200,00, brutto 238,00,
Repararturkosten nach Abz. netto 407,75, brutto 485,22
Die Versicherung möchte somit netto nur 407,75 zahlen.
Die MWST wird nicht erstattet, da ich Gewerbetreibender bin. Das ist mir bekannt.
In dem Gutachten der Gegenversicherung wird noch vermerkt, dass Vorschäden hatte (Heckstossfänger links großflächig gespachelt/instandgesetzt, nicht behobene Vorschäden: Eindellung Seitenwand rechts, Lackschaden Stoßfänger hinten rechts.
Der Wiederbeschaffungswert wurde steuerneutral mit Euro 3.300,00 ermittelt.
Das Fahrzeug ist Baujahr 1998 mit 102000 KM
In der Beurteilung heisst es: reparaturwürdig. Die Verkehrssicherheit des Fahrzeuges wurde bestätigt. Der Restwert wurde nicht ermittelt.
Fragen:
1.) Was kann ich von der Versicherung verlangen, wenn ich das Fahrzeug nicht reparieren lasse ?
2.) Was kann ich verlangen, wenn ich das Fahrzeug reparieren lasse ?
3.) Was heisst Abzug NFA/WV und ist der Abzug zulässig ?
4.) Ist der Abzug für Vorschäden zulässig ?
5.) Ist die ermittelte Schadenhöhe der Vetragswerkstatt des Herstellers für die Versicherung bindend ?
6.) Kann ich Kosten für ein Leihfahrzeug -bei Reparaturauftrag- verlangen, bei Reparaturdauer 1 Tag (lt. Gutachten)
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank zunächst für Ihre Anfrage!
Nachfolgend möchte ich zu Ihrer Anfrage sehr gerne wie folgt Stellung nehmen:
Zu 1.) Was kann ich von der Versicherung verlangen, wenn ich das Fahrzeug nicht reparieren lasse ?
Sofern Sie das Fahrzeug nicht reparieren lassen, können Sie eine Schadenserstattung auf Gutachtenbasis, also eine Geldzahlung verlangen. Diese sind in Ihrem Fall die Reparaturkosten ohne Mehrwertsteuer.
Zu 2.) Was kann ich verlangen, wenn ich das Fahrzeug reparieren lasse ?
Sofern Sie das Fahrzeug reparieren lassen, können Sie die Reparaturkosten abzüglich der Mehrwertsteuer geltend machen, da Sie die Mehrwertsteuer im Rahmen der Vorsteueranmeldung wieder bekommen können.
Zu 3.) Was heisst Abzug NFA/WV und ist der Abzug zulässig ?
Dieses bedeutet wörtlich übersetzt „ Abzug neu für alt“ und ist rechtliche zulässig und eines der Grundprinzipien des deutschen Schadensersatzrechts. Es bedeutet, dass Sie sich einen gewissen Abzug von Ihrem Schaden gefallen lassen müssen, da Sie durch die Reparaturen des Gebrauchtfahrzeuges eine Wertsteigerung gegenüber dem vorherigen Zustand erlangen. Sofern das Fahrzeug zum Beispiel lackiert werden muss, ist das Fahrzeug der neune Lackierung mehr wert, als mit der alten, die gegebenenfalls schon Kratzer und ähnliches erlitten hat.
Zu 4.) Ist der Abzug für Vorschäden zulässig ?
Dies ist grundsätzlich zulässig, da auch hier wieder eine Wertsteigerung durch die Reparatur gegenüber dem Ursprungszustand genau wie beim Abzug neu-für-alt erfolgt.
Zu 5.) Ist die ermittelte Schadenhöhe der Vertragswerkstatt des Herstellers für die Versicherung bindend?
Dies hängt von den Versicherungsbedingungen ab. Es ist grundsätzlich davon auszugehen.
Zu 6.) Kann ich Kosten für ein Leihfahrzeug -bei Reparaturauftrag- verlangen, bei Reparaturdauer 1 Tag (lt. Gutachten)?
Sofern die Reparaturdauer einen ganzen Tag beträgt, können Sie sich entweder hierfür ein Fahrzeug mieten und dieses der Versicherung in Rechnung stellen, oder Sie könne Nutzungsausfall für diesen einen Tag von Versicherung verlangen .
Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen geholfen haben. Sie können mich natürlich gerne im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal oder über meine E-Mail-Adresse mit mir Verbindung aufnehmen.
Ich möchte Sie gerne noch abschließend auf Folgendes hinweisen: Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann. So kann nämlich durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein.
Ich wünsche Ihnen noch einen angenehmen Montagnachmittag und einen erfolgreichen Wochenstart!
Mit freundlichem Gruß
Dipl.-Jur. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt
Heilsbergerstr. 16
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kanzlei.newerla@web.de
Tel. 0471/3088132
Fax.0471/57774
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