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Vorsteuer vs. PKW im Privat- oder Betriebsvermögen

Gefragt am 16.03.2022
12:02 Uhr | Einsatz: € 40,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 734

 

Guten Tag,

als Soloselbständiger verrechnete ich Fahrten mit meinem Privat-PKW bis 2019 über die Pauschale von 30 Cent/km, für die Jahre 2020 und 2021 galt dasselbe Fahrzeug als Betriebsvermögen unter Verwendung der 1%-Regelung. Im aktuellen Jahr möchte ich meine geschäftlichen Fahrtanteil reduzieren und habe ein paar Fragen zum Umgang damit:

1) Ob das Fahrzeug zum Privat- oder Betriebsvermögen gehört, wird anhand der prozentualen beruflichen und privaten Nutzung jedes Jahr aus Neue festgestellt - unabhängig davon, ob der PKW privat gekauft wurde und unabhängig davon, wie er im vorangegangenen Jahr berhandelt wurde?

2) Ich bin zur quartalsweisen UStVa verpflichtet. Muss ich also bereits Ende März wissen, ob ich die Vorsteuer auf Tankbelegen, Werkstattbesuchen, etc. berücksichtigen soll oder nicht? Muss ich also schon bei Abgabe der ersten UStVa entscheiden, ob mein PKW am Ende des Jahres zum Privat- oder Betriebsvermögen gehören wird?

2a) Wie gehe ich damit um, falls sich meine Anfangsplanung, das Fahrzeug wieder im Privatvermögen zu haben, am Jahresende als falsch herausstellt und es doch wieder ins Betriebsvermögen muss (oder auch andersrum: geplant im Betriebsvermögen, faktisch im Privatvermögen)?

3) Der Kostenvergleich zwischen der Haltung des PKW im Privat- bzw. Betriebsvermögen fällt mir gar nicht so leicht. Kennen Sie ein Tool oder Website, die dabei grob weiterhilft?

Ich freue mich auf Ihre Antworten und danke für Ihre Zeit.

Mit freundlichen Grüßen,
Felix Buchmann

Fragesteller Fragesteller Gefragt am 16.03.2022
12:02 Uhr
Steuerberater Knut Christiansen Steuerberater Knut Christiansen Beantwortet am 16.03.2022
12:14 Uhr

Frage stellen
Beantwortet am 16.03.2022 12:14 Uhr | Einsatz: € 40,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 734

Antwort von Steuerberater Knut Christiansen (Frage zu Vorsteuer)

Guten Tag Herr Buchmann,

vielen Dank für die Nutzung von frag-einen.com! Zu Ihren Fragen möchte ich Ihnen gerne folgende Rückmeldungen geben:

1. Richtig: Es kommt auf den Umfang der jährlichen betrieblichen Nutzung an. Liegt die betriebliche Nutzung über 50%, so muss der Wagen ins Betriebsvermögen aufgenommen werden. Liegt die Nutzung zwischen 10% und 50%, so kann er als Betriebsvermögen behandelt werden (gewillkürtes Betriebsvermögen). Somit ist das Vorjahr in dem Sinne uninteressant. Zu Beginn des Jahres muss also eine Schätzung des Nutzungsumfangs erfolgen ...



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