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Aufteilung Baukosten für Arbeitszimmer/Vorsteuerabzug

Gefragt am 14.02.2010
17:54 Uhr | Einsatz: € 50,00 | Status: Bewertet | Aufrufe: 5222 | Bewertung 5/5

 

Sehr geehrte Damen und Herren,
wir führen mit unserem Finanzamt eine Diskussion zu folgendem Thema:
Wir haben in 2008 ein Einfamilienhaus gebaut, welches wir selbst bewohnen. Meine Frau ist selbstständig und nutzt daher einen Raum des Hauses als Arbeitszimmer.
In unseren Steuererklärungen für 2008 haben wir alle Baukosten für das Arbeitszimmer anhand des Flächenanteils des Arbeitszimmers im Verhältnis zur Gesamtwohnfläche des Hauses ermittelt. Auch die Vorsteuer wurde auf diese Art und Weise berechnet.
Das Finanzamt fordert nun "eine Aufteilung vorzunehmen nach Vorsteuern, die
direkt dem Arbeitszimmer oder
direkt dem Wohnbereich zuzuordnen sind und
anhand der Nutzfläche aufzuteilen sind".
Das FA bezieht sich auf die § 15 Abs. 4 UStG, A 208 Abs.1 Nr. 1-3 und Abs. 2 UStR.
In einem ersten Schreiben hierzu sagt das FA, dass in unserer Baukostenaufstellung Aufwendungen enthalten seien, die sich eindeutig den betriebl. o. privaten Räumen zuordnen lassen (Kücheneinrichtung, Bad, Ankleide, Fliesen etc.). Müssen also die genannten Aufwendungen tatsächlich unberücksichtigt bleiben? Ist das willkürlich oder tatsächlich gängige Handhabe/Gesetzeslage?
Welcher Meinung sind Sie diesbezügl. und haben Sie ggf. entspr. Urteile/§-Hinweise/eigene Erfahrungen, die uns hilfreich sein könnten? Natürlich möchten wir der geforderten Aufteilung unbedingt entkommen, das Sie viel Arbeit brächte und bezügl. des VSt-Abzugs sehr ungünstig wäre.
Vielen Dank für Ihre Hilfe!!
Mit freundlichen Grüßen
Ralf Liesenberg

Fragesteller Fragesteller Gefragt am 14.02.2010
17:54 Uhr
Dipl.BW/SB Ulrich Stiller Dipl.BW/SB Ulrich Stiller Beantwortet am 15.02.2010
08:11 Uhr

Frage stellen
Beantwortet am 15.02.2010 08:11 Uhr | Einsatz: € 50,00 | Status: Bewertet | Aufrufe: 5222 | Bewertung 5/5

Antwort von Dipl.BW/SB Ulrich Stiller (Frage zu Vorsteuer)

Sehr geehrter Ratsuchender,

besten Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Grund Ihrer Angaben und vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten möchte:

Die Angelegenheit ist durch das BFH-Urteil vom 22.11.2007 (V R 43/06)geklärt. Wenn das Gebäude sozusagen in einem Zug angeschafft oder hergestellt wurde,liegt ein EINHEITLICHER Gegenstand vor.Wird ein einheitlicher Gegenstand nunmehr gemischt verwendet ( umsatzsteuerpflichtig und umsatzsteuerfrei ) darf nach der Rchtsprechung nicht räumlich, sondern nur pozentual aufgeteilt werden ...



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