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Verbilligte Vermietung

Gefragt am 09.11.2020
09:37 Uhr | Einsatz: € 28,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 996

 

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich habe folgenden Steuerfall:

Ich bewohne mit meiner Familie ein Zweifamilienhaus, das mir und meiner Frau Gehört. Die andere Wohneinheit vermieten wir an die Eltern meiner Frau zu einem günstigeren Preis.
Die Wohnung wurde in 12/2019 das erste mal vermietet und in unserer Einkommensteuererklärung für 2019 berücksichtigt, nach Einreichung der Einkommensteuererklärung wurden vom zuständigen Finanzamt weitere Unterlagen wie unter anderem der Mietvertrag nachgefordert, diese Unterlagen habe ich eingereicht.
Ich bin leider bei der Berechung der Ortsüblichen Miete von einer falschen Information ausgegangen und habe eine durchschnittliche Kaltmiete aus mehreren Nachbargemeinden als Grundlage angenommen. Vom Finanzamt habe ich nun die Mitteilung erhalten das eine verbilligte Vermietung vorliegt und die Werbungskosten entsprechend gekürzt werden und zwar für die Jahre 2019 und 2020.
Die von uns verlangte Warmmiete beträgt 555€ - nach der Grundlaage des Finazamtes müsste diese jedoch mindestens 631 € betragen.

Da im Jahr 2019 nur in einem Monat Miete gezahlt wurde würde ich für dieses Jahr die Kürzung akzeptieren.

Welche Möglichkeiten habe ich nun? Kann ich in einvernehmen mit den Mietern die Miete Rückwirkend ab 01.01.2020 auf 631 € erhöhen und den Differenzbetrag nachfordern? Oder wird dies vom Finazamt nicht akzeptiert werden?

Vielen Dank für ihre Hilfe

Fragesteller Fragesteller Gefragt am 09.11.2020
09:37 Uhr
Steuerberater Knut Christiansen Steuerberater Knut Christiansen Beantwortet am 09.11.2020
09:58 Uhr

Frage stellen
Beantwortet am 09.11.2020 09:58 Uhr | Einsatz: € 28,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 996

Antwort von Steuerberater Knut Christiansen (Frage zu Vermietung / Verpachtung)

Guten Tag,

vielen Dank für die Nutzung von frag-einen.com!

Grundsätzlich sehe ich es so, dass Sie zumindest ab sofort (z.B. November) die Miete erhöhen können, so dass eine anteilige Kürzung künftig nicht mehr erfolgen kann, wenn die Kaltmiete ortsüblich ist.

Eine rückwirkende Erhöhung und Nachforderung könnte, da es sich ja um die Eltern/Schwiegereltern handelt als nicht fremdüblich erachtet werden, so dass das Finanzamt Ihnen hier ggfs ...



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