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Fahrtkosten trotz Mobilitätspauschale in der Steuererklärung geltend machen

Gefragt am 19.03.2024
21:17 Uhr | Einsatz: € 75,00 | Status: Bewertet | Aufrufe: 372 | Bewertung 5/5

 

Ich bin fest angestellter Mitarbeiter in einem Beratungsunternehmen. Ich habe einen Arbeitsvertrag ohne erste Tätigkeitsstätte (“mobile Arbeit”). Anstelle eines All-in-Firmenwagens erhalte ich derzeit eine monatliche Mobilitätspauschale (brutto über die Gehaltsabrechnung, also voll steuerpflichtig). Deshalb erstattet mir mein AG keine Fahrtkosten für Dienstreisen.

Tatsächlich bin ich an 12 bis 15 Arbeitstagen im Monat als Berater bei einem bestimmten Kunden vor Ort tätig (jeweils tägliche Anreise mit dem Privat-PKW). ANÜ liegt nicht vor, der Kunde beauftragt projektbezogen für 3-6 Monate.

Die Betriebsstätte dieses Kunden liegt nicht in meinem Wohnort. Mein AG unterhält weder in meinem Wohnort, noch in dem Ort des Kunden eine Niederlassung. Gelegentlich suche ich noch andere Kunden auf.

Meine Fragen:

Kann ich Fahrtkosten zu Kunden (30ct./km) in der Steuererklärung als Werbungskosten geltend machen, obwohl ich vom AG die Mobilitätspauschale erhalte?

Könnte das Finanzamt anhand eines von mir ggf. vorzulegenden Fahrtenbuchs unterstellen bzw. festsetzen, dass der Betrieb des einen Kunden die erste Tätigkeitsstätte darstellt?

Kann ich alternativ die Fahrten zu dem einen Kunden im Rahmen der Pendlerpauschale angeben? Obwohl der Kunde ja offiziell nicht die erste Tätigkeitsstätte ist.

Über eine Beantwortung meiner Fragen und einer kurzen Erläuterung dazu freue ich mich.

Fragesteller Fragesteller Gefragt am 19.03.2024
21:17 Uhr
Steuerberater Knut Christiansen Steuerberater Knut Christiansen Beantwortet am 27.03.2024
07:28 Uhr

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Beantwortet am 27.03.2024 07:28 Uhr | Einsatz: € 75,00 | Status: Bewertet | Aufrufe: 372 | Bewertung 5/5

Antwort von Steuerberater Knut Christiansen (Frage zu Einkommensteuererklärung)

Guten Morgen,

vielen Dank für die Nutzung von frag-einen. Ihre Frage ist, obwohl diese vom 19.03. datiert, erst heute freigeschaltet worden zur Beantwortung. Die zeitliche Verzögerung bitte ich daher zu entschuldigen. Ggfs. bitte beim Betreiber des Portals anmerken, dass es hier zu einer Verzögerung gekommen ist.

Zu Ihrer Frage:

Die erste Tätigkeitsstätte ist gesetzlich wie folgt definiert (Quelle: https://lsth.bundesfinanzministerium.de/lsth/2019/B-Anhaenge/Anhang-25/III/inhalt.html)

Tätigkeitsstätte ist eine von der Wohnung getrennte, ortsfeste betriebliche Einrichtung. Baucontainer, die z. B. auf einer Großbaustelle längerfristig fest mit dem Erdreich verbunden sind und in denen sich z. B. Baubüros, Aufenthaltsräume oder Sanitäreinrichtungen befinden, stellen „ortsfeste“ betriebliche Einrichtungen dar. Befinden sich auf einem Betriebs-/Werksgelände mehrere ortsfeste betriebliche Einrichtungen, so handelt es sich dabei nicht um mehrere, sondern nur um eine Tätigkeitsstätte ...



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