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Ehrenamtspauschale und Verzichterklärung

Gefragt am 14.12.2021
23:01 Uhr | Einsatz: € 80,00 | Status: Bewertet | Aufrufe: 808 | Bewertung 5/5

 

Guten Abend. Wir sind ein kleiner, gemeinnütziger Verein mit 250 Mitgliedern. Es gibt etwa 20 ehrenamtliche Mitarbeiter, jeder von diesen bekommt kein Geld für seine Arbeit, alle erledigen ihr Ehrenamt neben dem Job in ihrer Freizeit kostenfrei.

Gerne würden wir nun den Ehrenamtlern einen Standard-Vertrag für ihre Ehrenamtsaufgabe seit dem 1.1.2021 zur Verfügung stellen und diesen Vertrag samt einer Verzichtserklärung von den Ehrenamtlern im Dezember 2021 unterschreiben lassen.

Für das Honorar, auf das sie verzichten, es sind bei jedem ca. 400,00 Euro für 2021, wollen wir ihnen eine Spendenquittung ausstellen. Können Sie uns beraten, ob diese Vorgehensweise richtig ist? Der Verein hatte im Schnitt immer 8.000,00 Euro auf dem Konto. Dürfen wir jetzt im Dezember die Verträge austeilen, die ab dem 1.1.2021 Gültigkeit gehabt haben sollen?
Darf der Vorstand auch eine Ehrenamtspauschale haben?

Wir haben ein kurzes Textdokument beigefügt, in dem alle Informationen enthalten sind. Zusätzliche haben wir die Satzung beigefügt.

Wir würden uns eine Prüfung unserer geplanten Vorgehensweise wünschen.

Fragesteller Fragesteller Gefragt am 14.12.2021
23:01 Uhr
Steuerberater Bernd Thomas Steuerberater Bernd Thomas Beantwortet am 14.12.2021
23:16 Uhr

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Beantwortet am 14.12.2021 23:16 Uhr | Einsatz: € 80,00 | Status: Bewertet | Aufrufe: 808 | Bewertung 5/5

Antwort von Steuerberater Bernd Thomas (Frage zu Vereinsbesteuerung / Gemeinnützigkeit)

Sehr geehrte/r Fragesteller/in,

gerne beantworte ich Ihre Anfrage aufgrund Ihrer Angaben im Rahmen einer Erstberatung auf frag-einen.com. Die Beantwortung erfolgt gemäß der von Ihnen gemachten Sachverhaltsangaben. Fehlende oder fehlerhafte Angaben können das rechtliche Ergebnis beeinflussen.

Auch der Verzicht auf einen Aufwendungsersatzanspruch (sog. Aufwandsspenden) kann als Zuwendung nach § 10b Abs. 1 Satz 1 EStG in Abzug gebracht werden. Voraussetzung dafür ist, dass der Aufwendungsersatzanspruch (z.B. Fahrtkosten) durch einen Vertrag oder die Satzung der Zuwendungsempfängerin tatsächlich und ernsthaft eingeräumt wurde, und zwar bevor die den Ersatzanspruch begründende Tätigkeit begonnen wurde ...



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