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Arbeitnehmerdarlehen für Weiterbildung

Gefragt am 20.12.2021
16:51 Uhr | Einsatz: € 80,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 612

 

Sehr geehrte Damen und Herren,

wir sind ein gemeinnütziger Verein (nach § 52 II 1 Nr. 2 u. 13 AO) und sind ausschließlich spendenfinanziert. Wir haben u.a. eine Personalstelle (geringfügige Beschäftigung) für die Buchhaltung und Verwaltungsaufgaben etc. Wir möchten dieser Person eine Weiterbildung im Bereich Datenschutzrecht zukommen lassen, damit sie in diesem Bereich für den Verein tätig werden kann. Hierfür soll wie folgt vorgegangen werden:

Die Kosten für die Weiterbildung sollen zwischen dem Verein und der Person hälftig geteilt werden. Das volle Kursentgelt soll zunächst durch den Verein bezahlt werden. Im Rahmen eines Arbeitgeberdarlehens soll die Person ihren Anteil in monatlichen Raten über 18 Monate zurückbezahlen. Einvernehmen zu diesem Vorgehen besteht zwischen allen Beteiligten. Das durch den Arbeitnehmer zu tragende Entgelt (Darlehen) beträgt ca. 1.200 Euro.

Die Frage hierzu lautet: Ist dieses Vorgehen, so wie angedacht, grundsätzlich möglich, ohne die Steuerbegünstigung zu gefährden? Ist es richtig, dass eine marktüblich Verzinsung aufgrund der geringen Höhe des Darlehens nicht notwendig ist?

Besten Dank für Ihre Antwort.

Fragesteller Fragesteller Gefragt am 20.12.2021
16:51 Uhr
Steuerberater Knut Christiansen Steuerberater Knut Christiansen Beantwortet am 20.12.2021
17:05 Uhr

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Beantwortet am 20.12.2021 17:05 Uhr | Einsatz: € 80,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 612

Antwort von Steuerberater Knut Christiansen (Frage zu Vereinsbesteuerung / Gemeinnützigkeit)

Guten Abend und vielen Dank für die Nutzung von frag-einen.com!

Grundsätzlich ist das Vorgehen so möglich, da die Fortbildung dem Verein zugute kommt und es keine ausschließliche Begünstigung der betreffenden Person darstellt. Im Zweifel wird diesem ja auch mit der Kostenteilung Rechnung getragen.

Bei Darlehen an Arbeitnehmer des Vereins (als Arbeitgeber) ist ein Verzicht auf eine Verzinsung unschädlich für die Gemeinnützigkeit, wenn der Zinsverzicht als zusätzlicher Lohn angesehen werden kann ...



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