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Vorsteuerabzug - Rechnungsempfänger GbR

Gefragt am 09.03.2012
18:32 Uhr | Einsatz: € 30,00 | Status: Bewertet | Aufrufe: 12211 | Bewertung 5/5

 

Guten Tag,

ich betreibe mit meinem Ehemann eine GbR. Uns ist bekannt, dass Eingangsrechnungen auf den Namen der GbR ausgestellt sein müssen, anstatt auf nur einen Gesellschafter, um den VSt-Abzug zu gewährleisten.

Frage: Welcher Name muss es genau sein?

Situation:
- Registrierung beim Gewerbeamt lautet (Beispiel):
Hans Müller Heidi Müller GbR
- im Geschäftsverkehr lautet der Name (Beispiel):
Schulz Müller GbR Hans Müller Heidi Müller

Welcher Name muss auf der Rechnung stehen (Adresse ist immer gleich)?
Ist es problematisch, wenn ein Lieferant etwas "kreativ" ist und z.B. H. Müller H. Müller GbR verwendet anstatt die Vornamen auszuschreiben?

Gibt es auch Vorschriften bei Rechnungen unter EUR 150? Denn hier müsste ja eigentlich gar kein Name genannt werden.

Gibt es auch Probleme bei Rechnungen, für die anteilig Vorsteuer für das Arbeitszimmer angesetzt werden kann (z.B. Strom) oder bei z.B. beruflichen Telefonaten über die private Telefonrechnung? Diese Rechnungen lauten natürlich nicht auf die GbR.

Vielen Dank und viele Grüße.

Fragesteller Fragesteller Gefragt am 09.03.2012
18:32 Uhr
 Michael Herrmann Michael Herrmann Beantwortet am 09.03.2012
19:56 Uhr

Frage stellen
Beantwortet am 09.03.2012 19:56 Uhr | Einsatz: € 30,00 | Status: Bewertet | Aufrufe: 12211 | Bewertung 5/5

Antwort von Michael Herrmann (Frage zu Umsatzsteuer)

Sehr geehrter Fragesteller,

zunächst einmal vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auch aufgrund Ihrer Angaben und vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes im Rahmen einer Erstberatung gerne beantworte. Die Beantwortung erfolgt gemäß der Sachverhaltsschilderung. Fehlende oder fehlerhafte Angaben zu den tatsächlichen Verhältnissen können das rechtliche Ergebnis beeinflussen.

Es ist jede Bezeichnung des Leistungsempfängers ausreichend, die eine eindeutige und leicht nachprüfbare Feststellung seines Namens und seiner Anschrift ermöglicht (vgl. BFH-Urteil vom 2.4.1997 - BStBl II S ...



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