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Umsatzsteuersatz 7% oder 19% bei Textern

Gefragt am 16.08.2012
12:46 Uhr | Einsatz: € 30,00 | Status: Bewertet | Aufrufe: 7325 | Bewertung 4.3/5

 

Guten Tag,

ich habe ein Unternehmen zur Texterstellung. Ich schreibe Webseiteninhalte, Seo-Texte, Lexika, Manuskripte, Geschichten, Kundenanschreiben…etc. Ich berechne auf meine Leistungen 19% Umsatzsteuer. Meine Kunden erhalten mit der Bezahlung der Rechnung immer die vollen Nutzungsrechte, Verwertungsrechte, Vervielfältigungsrechte.

Außerdem vergebe ich zusätzlich Aufträge an andere Texter, die dann für mich schreiben und mir eine Rechnung stellen, ebenfalls mit 19% Ust.

Nun hat einer meiner Kunden gesagt, dass ich laut seiner Steuerberaterin nur 7% Ust. berechnen darf, da ich sonst die Rechte an den Texten nicht mit veräußere. Bezogen hat sie sich auf §12 Umsatzsteuergesetz (2) Punkt 7 c). Außerdem führte sie den Umsatzsteuergesetzkommentar zum besagten Punkt an.
Außerdem sagte sie, dass bei Berechnung von 19% Ust. die Rechte bei mir verbleiben würden.

Meine Fragen:
1. Welcher Steuersatz ist denn der richtige für mich? Ich berechne 19% schon seit Firmengründung 2005
2. Wie hängt der Steuersatz denn mit der Veräußerung der Rechte zusammen? Kann ich die Rechte nicht veräußern mit einem Steuersatz von 19%?
3. Muss ich auf der Rechnung vermerken, dass ich die Rechte weitergebe?

Das Ganze hat mich sehr verwirrt. Ich denke, das eine hängt mit dem anderen gar nicht zusammen? Oder?

Vielen Dank für Ihre Hilfe

Fragesteller Fragesteller Gefragt am 16.08.2012
12:46 Uhr
 Michael Herrmann Michael Herrmann Beantwortet am 17.08.2012
09:01 Uhr

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Beantwortet am 17.08.2012 09:01 Uhr | Einsatz: € 30,00 | Status: Bewertet | Aufrufe: 7325 | Bewertung 4.3/5

Antwort von Michael Herrmann (Frage zu Umsatzsteuer)

Sehr geehrte Fragestellerin,

zunächst einmal vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auch aufgrund Ihrer Angaben und vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes im Rahmen einer Erstberatung gerne beantworte. Die Beantwortung erfolgt gemäß der Sachverhaltsschilderung. Fehlende oder fehlerhafte Angaben zu den tatsächlichen Verhältnissen können das rechtliche Ergebnis beeinflussen.

Vorab weise ich darauf hin, dass die Frage im Rahmen einer Online-Beratung nicht erschöpfend beantwortet werden kann. Leider betrifft Sie einen recht komplizierten Teil des Umsatzsteuerrechtes, der sich auch durch viele Grauzonen aus auszeichnet und detailierte Kenntnisse des Urheberrechts erfordert. Letztlich muss jede einzelne Textleistung gesondert beurteilt werden.

Um Ihnen einen Überblick zu verschaffen zitiere ich die einschlägige, leicht verständliche Umsatzsteuer-Richtlinie R 168:

„(1) Nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchstabe c UStG sind sonstige Leistungen begünstigt, deren wesentlicher Inhalt in der Einräumung, Übertragung und Wahrnehmung von Rechten nach dem UrhG besteht ...



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