Umsatzsteuer bei Verkauf aus Ausland
Gefragt am 14.03.201114:29 Uhr | Einsatz: € 80,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 5919
Sehr geehrte Damen und Herren,
wir sind eine Firma mit eingetragenem Firmensitz in China und betreiben unser Handelsgeschäft ausschliesslich von China aus.
In Deutschland haben wir nur ein Lager zur Lagerung und Auslieferung online verkaufter Ware mit einer Aushilfe und ohne Entscheidungsbefugten, keinen geschäftsmässig eingerichteten Betrieb. An das Finanzamt zahlen wir mit reinem Auslieferungslager und Doppelbesteuerungsabkommens lediglich Umsatzsteuer.
Geschäftsmässige Wiederverkäufer erhalten von uns Artikellisten zugeschickt, nach deren Auswahl wir die Artikel in China fertigen lassen. Der Versand der bestellten und anderer Waren erfolgt per Container in unser Lager. Die bestellten Waren werden entladen und den Käufern zugeschickt. Nicht bestellte Ware verkaufen wir online über verschiedene Portale. Bei der Einfuhr zahlen wir EUSt, ggf. Zölle.
Geschäftsmässigen Wiederverkäufern mit USt-ID in Europa können wir Netto-Preise anbieten. Ist es im Rahmen unseres Geschäftssitzes auch möglich, und wenn ja dann wie, unseren Geschäftskunden in Deutschland Netto-Preise anzubieten? Spielt es dabei eine Rolle, dass die Waren zunächst im Lager eingelagert werden und nicht direkt an den Kunden geschickt werden, der dann selbst Kosten der Verzollung übernehmen würde?
Vielen Danke für eine Antwort.
14:29 Uhr
Antwort von Oliver Burchardt (Frage zu Umsatzsteuer)
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne im Rahmen einer Erstberatung beantworte.
Bitte beachten Sie, daß die steuerrechtliche Würdigung auf Basis der gemachten Angaben beruht. Das Ändern, Hinzufügen oder Weglassen von Angaben kann das Ergebnis ggf. wesentlich beeinflussen.
Für die Frage, ob eine Lieferung in Deutschland der Umsatzsteuer unterliegt, ist der Sitz Ihres Unternehmens zunächst irrelevant. Liegt der Ort der Lieferung nach den umsatzsteuerlichen Vorschriften in Deutschland, so ist auch hier eine Versteuerung vorzunehmen.
Aus Ihren Angaben entnehme ich, daß Sie die Einfuhr des Gegenstandes in den zoll- und steuerfreien Verkehr in der EU vornehmen ...
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