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Umsatzsteuer auf Provisionszahlungen aus den USA?

Gefragt am 13.07.2011
10:32 Uhr | Einsatz: € 50,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 7044

 

Hallo!
ich arbeite für eine Bildagentur mit Hauptgeschäftsadresse in New York, USA. Ich verkaufe dort Bilder und Grafiken über das Internet.

Ich erhalten dafür von der Agentur regelmäßig Provisionen.
Auf den Quittungen ist keine Mwst ausgewiesen.

Beispielquittung ist anbei.

Die Kunden, die bei der Agentur meine Bilder kaufen, sind zum großen Teil aus Deutschland.

Ich habe derzeit ein Kleingewerbe, angemeldet in Deutschland und bin selbständig. Meine Umsätze werden nun dauerhaft weit über 17500 Euro liegen.

Daher werde ich sicher in ein Umsatzsteuerpflichtiges Gewerbe wechseln müssen.

Muss ich dann auf die erhalten Provisionen Umsatzsteuer an das deutsche FA abführen?

Das wären dann herbe Verluste für mich, da ich den Preis nicht um 19% raufsetzten kann. Die Preise gibt die Agentur vor.

Wenn ich keine 19% abführen muss, wäre dies eher zum Vorteil, da ich bei Ausgaben (Firmenauto usw.) Mwst wiederbekomme, was derzeit als Kleinunternehmer nicht so ist.

Fragesteller Fragesteller Gefragt am 13.07.2011
10:32 Uhr
StB Manuela Ponikwar StB Manuela Ponikwar Beantwortet am 14.07.2011
14:41 Uhr

Frage stellen
Beantwortet am 14.07.2011 14:41 Uhr | Einsatz: € 50,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 7044

Antwort von StB Manuela Ponikwar (Frage zu Umsatzsteuer)

Sehr geehrter Ratsuchender,

herzlichen Dank für Ihre Anfrage, welche ich ihm Rahmen einer Erstberatung unter Berücksichtigung des gebotenen Honorars wie folgt beantworten möchte:

Bei der Beurteilung der Umsatzsteuerpflicht ist zurerst zu prüfen, ob die Leistung in Deutschland überhaupt umsatzsteuerbar ist.

Das richtet sich nach dem Ort der Leistung. Dieser ist bei Vermittlungsleistungen gegenüber einem anderen Unternehmer dort, wo der Leistungsempfänger ansässig ist. In Ihrem Fall sind das die USA, der Vermittlungsumsatz ist also in Deutschland nicht steuerbar und damit auch nicht steuerpflichtg.

Innerhalb der EU müssten der Leistungsempfänger mit seiner USt-ID auftreten und es muss eine Zusammenfassende Meldung abgegeben werden ...



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