Umsatzsteuer und Rechnungsstellung bei einem englischen Kleinunternehmer
Gefragt am 01.04.201410:23 Uhr | Einsatz: € 30,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 4313
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich habe ein Gewerbe mit Umsatzsteuer ID angemeldet und falle nicht unter die Kleinunternehmerregelung, bin also der Umsatzsteuer unterworfen. Ich beziehe regelmäßig Programmier- und Design Dienstleistungen für meine Webseite aus dem EU Ausland. Auf die entsprechenden Rechnungen habe ich bisher das Reverse Charge Verfahren gemäß §13b UStG angewendet.
Nun habe ich eine Rechnung von einem englischen Kleinunternehmer, der einen Designentwurf für meine Webseite erstellt hat. "Kleinunternehmer" mag steuerrechtlich nicht der vollständig korrekte Begriff sein, jedenfalls gibt es offenbar in England eine zu Deutschland ähnliche Kleinunternehmerregelung, unter die dieser Unternehmer fällt. D.h. der betreffende Unternehmer besitzt keine Umsatzsteueridentifikationsnummer / VAT Nummer und weist daher auf seinen Rechnungen keine Umsatzsteuer aus.
a) Welche Pflichtangaben muss eine Rechnung des englischen Kleinunternehmers an mich enthalten, damit es mit den Finanzämtern u.a. wegen der umsatzsteuerrechtlichen Belange keine Probleme gibt und das Prozedere möglichst einfach bleibt? Ist in Deutschland Umsatzsteuer zu entrichten?
b) Wie sollten bei einem ähnlichen Sachverhalt Rechnungen an mich aus einem Nicht-EU Ausland, beispielsweise aus Indien, Philippinen, Pakistan, aussehen? In diesen Ländern existieren i.d.R. ja gar keine VAT Nummern.
PS: Dieser Text ist sauber formatiert, leider geht die Formatierung offenbar verloren, wenn ich die Frage abschicke.
10:23 Uhr
Antwort von Steuerberater Peter Jansen (Frage zu Umsatzsteuer)
Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Frage wie folgt.
Auch die erhaltenen Leistungen des englischen Kleinunternehmers fallen unter die Reverse-Charge-Regelung gem. § 13 b UStG. Sie als Leistungsempfänger schulden danach die Umsatzsteuer. Sie sind kein Kleinunternehmer und können diese Steuer gleich wieder als Vorsteuer abziehen. Für die Anwendung des § 13b UStG kommt es darauf an, ob es sich um einen im Ausland ansässigen Unternehmer handelt ...
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