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Umsatzsteuer bei kurzzeitiger Vermietung

Gefragt am 30.06.2020
11:59 Uhr | Einsatz: € 35,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 879

 

Sehr geehrte Damen und Herren,

Ich vermiete seit kurzem ein Haus meist monatsweise an Feriengäste bzw. Arbeitnehmer die nur kurzzeitig in der Region sind.
Kürzester Vermietungszeitraum ist 2 Wochen (eher selten). Es werden keine zusätzliche Leistungen angeboten.

Nach meiner Recherche hierzu habe ich herausgefunden, dass diese Vermietungsweise noch als Vermögensverwaltung gilt und somit unter Vermietung und Verpachtung fällt und kein Gerwerbe anzumelden ist.
https://www.haufe.de/finance/haufe-finance-office-premium/ferienhausferienwohnung-5-gewerbliche-vermietung_idesk_PI20354_HI7376148.html

Meine Frage wäre ob Umsatzsteuer zu zahlen ist und ob die Kleinunternehmerregelung andwendbar wäre, obwohl keine Gerwerbeanmeldung erforderlich ist?
Wie verhält es sich mit dem Vorsteuerabzug, wenn die Kleinunternehmerregelung nicht mehr angewendet werden kann? Ist der Vorsteuerabzug möglich, ohne Gewerbe?

LG

Fragesteller Fragesteller Gefragt am 30.06.2020
11:59 Uhr
Steuerberater Knut Christiansen Steuerberater Knut Christiansen Beantwortet am 30.06.2020
12:06 Uhr

Frage stellen
Beantwortet am 30.06.2020 12:06 Uhr | Einsatz: € 35,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 879

Antwort von Steuerberater Knut Christiansen (Frage zu Umsatzsteuer)

Guten Tag,

vielen Dank für die Nutzung von frag-einen.com!

Ihre Frage möchte ich Ihnen gerne wie folgt beantworten. Grundsätzlich sind Sie auch als Vermieter Unternehmer im umsatzsteuerlichen Sinne. Dabei fällt die kurzfristige Vermietung nicht unter die sonst vorhandene Umsatzsteuerbefreiung von Wohnraum. Die Mietumsätze wären damit eigentlich umsatzsteuerpflichtig ...



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