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Steuerfreie Umsätze

Gefragt am 22.07.2013
12:16 Uhr | Einsatz: € 40,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 3201

 

Als freischaffende Künstlerin unterliege ich der Regelbesteuerung. Ich habe Fragen zur Umsatzsteuer und Einkommensteuer.

1.) Ich leite nebenbei an einer allgemeinbildenden Schule Workshops, die die Kinder freiwillig besuchen.
Sind diese Umsätze steuerfrei nach § 4 Nr. 21 UStG ?
Kann ich den Ehrenamtsfreibetrag dafür in Anspruch nehmen?
2.) Ich helfe bei Ausstellungen beim Auf- und Abbau und bekomme eine Aufwandsentschädigung von einer Firma die die Ausstellung sponsert. Gibt es dafür eine Umsatzsteuerbefreiung, obwohl es sich nicht um eine gemeinnützige Organisation handelt? Und greift hier evtl. auch der Ehrenamtsfreibetrag?
3.) Ich bekomme von verschiedenen Institutionen einen Zuschuss zur Erstellung meines eigenen Ausstellungskatalogs und von der Stadt Atelierförderung. Wie sieht hier die steuerliche Seite aus?
Herzlichen Dank schon mal für die Beantwortung.

Fragesteller Fragesteller Gefragt am 22.07.2013
12:16 Uhr
Steuerberater Thomas Textoris Steuerberater Thomas Textoris Beantwortet am 24.07.2013
09:21 Uhr

Frage stellen
Beantwortet am 24.07.2013 09:21 Uhr | Einsatz: € 40,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 3201

Antwort von Steuerberater Thomas Textoris (Frage zu Umsatzsteuer)

Sehr geehrter Fragesteller,

im Rahmen einer Erstberatung und Ihres Honorareinsatzes unter Beachtung der Regelungen dieses Forums möchte ich Ihre Frage beantworten.

zu 1.): Die unmittelbar dem Schul-und Bildungszweck dienenden Unterrichtsleistungen selbständiger Lehrer an privaten Schulen und anderen allgemein bildenden oder berufsbildenden Einrichtungen sind steuerfrei gem. § 4 Nr.21 b) bb) UStG.
Eine Unterrichtstätigkeit liegt nur vor wenn Kenntnisse im Rahmen
festliegender Lehrprogramme und Lehrpläne vermittelt werden (4.21.3 (2) UStAE). Bei einem Workshop handelt es sich lediglich um ein
Zusatzangebot für die Kinder, zumal diese von den Kindern freiwillig besucht werden. Aus diesen Gründen würde ich eine
Steuerbefreiung nach § 4 Nr ...



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