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Rechnungsangaben

Gefragt am 19.05.2011
13:45 Uhr | Einsatz: € 20,00 | Status: Bewertet | Aufrufe: 4903 | Bewertung 5/5

 

Guten Tag,

ich bin als freiberuflicher Architekt tätig und habe ein Architekturbüro (mit 5 Angestellten). Nach den Vorschriften des UStG ist es für den Vorsteuerabzug notwendig, dass bei Rechnungen über 150 Euro die Adresse des Rechnungsempfängers vollständig vorhanden ist. Als Freiberufler hat man ja in der Regel keinen Firmennamen. Deshalb achte ich darauf, dass auf Rechnungen immer mein Vor- und Nachname sowie die korrekte Anschrift vorhanden ist, damit ich den Vorsteuerabzug vornehmen kann. Allerdings erhalte ich auch viele Rechnungen, auf denen zusätzlich Architekturbüro oder Architekt (z. B. Architekturbüro Max Muster / Architekt Max Muster) steht. Somit habe ich drei unterschiedliche Rechnungsanschriften.

Jetzt meinte eine Buchhaltungskraft, dass das einheitlich sein müsste, denn sonst könnte das Finanzamt annehmen, dass es sich um verschiedene Organisationen handelt, d. h. dass das Architekturbüro und meine Person als getrennte Einheiten angesehen werden. Ist das richtig?

Zusätzliche Infos:

Auf meinem Briefbogen steht Architekturbüro (+ Vor- und Zuname).

In meinen Steuerbescheiden des Finanzamtes steht im Feld "Bezeichnung des Unternehmens" Unterschiedliches - mal Architekt, mal Architekturbüro.

Meine Privat- und Geschäftsräume befinden sich an unterschiedlichen Orten, deshalb ist eine Vermischung privat/geschäftlich auch ausgeschlossen.

Ich freue mich auf die Beantwortung meiner Frage. Vielen Dank vorab.

Fragesteller Fragesteller Gefragt am 19.05.2011
13:45 Uhr
Dipl.BW/SB Ulrich Stiller Dipl.BW/SB Ulrich Stiller Beantwortet am 19.05.2011
14:41 Uhr

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Beantwortet am 19.05.2011 14:41 Uhr | Einsatz: € 20,00 | Status: Bewertet | Aufrufe: 4903 | Bewertung 5/5

Antwort von Dipl.BW/SB Ulrich Stiller (Frage zu Umsatzsteuer)

Sehr geehrter Ratsuchender,

besten Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Grund Ihrer Angaben und vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten möchte:

Für den Vorsteuerabzug ist grundsätzlich das Vorliegen einer Rechnung im Sinne des § 14 UStG erforderlich ...



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