Korrekturrechnung ohne Umsatzsteuer
Gefragt am 27.10.201511:16 Uhr | Einsatz: € 30,00 | Status: Bewertet | Aufrufe: 2626 | Bewertung 5/5
Mir wurde von einem Kunden nachträglich mitgeteilt, dass eine Rechnung aus 2013 umsatzsteuerbefreit statt mit Umsatzsteuer zu stellen ist (Dozententätigkeit wurde nachträglich nach §4 Nr. 21 a) bb) UStG umsatzsteuerbefreit).
Der Vorschlag des Kunden:
Ich erstelle mit aktuellem Datum eine Stornorechnung für den damaligen Betrag mit Umsatzsteuer und gleichzeitig mit aktuellem Datum eine neue Rechnung ohne Umsatzsteuer.
Ich bekomme also die Umsatzsteuer vom FA erstattet und soll dem Kunden den Betrag überweisen.
Mein Problem:
Das FA wird den Erstattungsbetrag als Gewinn innerhalb der EÜR für den entsprechenden Zeitpunkt anrechnen.
Da ich in diesem Jahr wegen einer Fünftelregelung versuche, möglichst wenig Gewinn zu verbuchen, kämpfe ich um jeden Euro, der als Gewinn angerechnet werden könnte.
Da ich das Geld vom FA bekomme und an den Kunden überweise, bleibt ja auch in Wirklichkeit kein Gewinn.
Wo ist mein Denkfehler bzw. wie kann ich den vermeintlichen "Gewinn" steuerlich wieder zu einem Verlust machen?
Was mir klar ist:
Hätte ich in diesem Quartal viele Rechnungen mit Umsatzsteuer, dann würde die Korrekturrechnung meine Umsatzsteuervorauszahlungenzahlungen vermindern, weil ich ja quasi von eingenommener Umsatzsteuer nicht alles an das FA weiterzahle.
ABER, ich habe in diesem Quartal keine Rechnungen mehr und per Umsatzsteuervorauszahlungen habe ich dieses Jahr bereits alle anfallenden Umsatzsteuerbeiträge an das FA gezahlt.
Ich würde also durch eine Stornorechnung und neue Rechnung ohne USt. für dieses Quartal eine Erstattung bekommen.
schönen Gruß
P.S. Ist solch eine späte, nachträgliche Umsatzsteuerbefreiung eigentlich zulässig?
11:16 Uhr
Antwort von Dipl.-Kfm. Frank-Olaf Illiges (Frage zu Umsatzsteuer)
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes sowie der Regeln dieser Plattform beantworte.
Bitte beachten Sie, dass meiner Ausführung der dargestellte Sachverhalt zu Grunde liegt, und dass Hinzufügen, Weglassen, Änderung der Angaben oder die Zweideutigkeit der Informationen das steuerrechtliche Ergebnis ändern können. Bitte beachten Sie, dass dies eine individuelle vollumfängliche Beratung jedoch nicht ersetzen kann ...
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