Kleinunternehmer-mehrere Tätigkeiten
Gefragt am 22.05.201302:44 Uhr | Einsatz: € 25,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 3927
Guten Tag,
ich betreibe seit dem Jahr 2009 ein Gewerbe für Hauswirtschaftliche Betreuung.
Ich bin Kleinunternehmer nach § 19 UStG, meine Umsätze betrugen in den Jahren 2009,2010 und 2011 jeweils ca.
10.000,00 EUR.
In 2012 habe ich mein Gewerbe erweitert und betreibe nun zusätzlich ein Gewerbe Trockenbau.
Meine Umsätze in 2012 aus dem Gewerbe Hauswirtschaftliche Betreuung betrugen wiederum ca. 10.000,00 EUR.
Auf meinen Ausgangsrechnungen habe ich wie bisher den Hinweis auf die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG vermerkt.
Mein Gewerbe Trockenbau besteht ausschießlich aus Bauleistungen, für die de Rechnungsempfänger die Umsatzsteuer nach § 13 b UStG schuldet. Den Hinweis auf den Wechsel der Steuerschuld habe ich auf den Rechnungen vermerkt.
Meine Umsätze hier betrugen in 2012 ca. 43.000,00 EUR.
Meine Fragen:
1. Zählen meine § 13 b - Umsätze mit zur Berechnung des Gesamtumsatzes, so daß ich im Kalenderjahr 2013 den
Kleinunternehmer-Status verliere ?
Denn wie ich gelesen habe, findet bei Kleinunternehmern kein Wechsel der Steuerschuld statt und der Umsatz ist
nicht dem Leistungsempfänger zuzurechnen, sondern allein dem Kleinunternehmer (also mir) der die Leistung
ausführt.
2. Sind die Rechnungen daraufhin für mein Gewerbe Trockenbau in 2012 überhaupt richtig mit dem Hinweis auf den
Steuerschuldnerwechsel geschrieben, oder hätte statt dessen der Kleinunternehmer-Hinweis darauf stehen
müssen ?
3. Wie verhält es sich für das Jahr 2013: Muß ich für das Gewerbe Hauswirtschaftliche Betreuung nun Umsatzsteuer
erheben ?
Muß beim Gewerbe Trockenbau der § 13 b - Hinweis auf die Rechnungen ?
Vielen Dank im Voraus für eine Antwort
02:44 Uhr
Antwort von Steuerberater Thomas Textoris (Frage zu Umsatzsteuer)
Sehr geehrter Fragesteller,
Im Rahmen einer Erstberatung und Ihres Honorareinsatzes unter Beachtung der Regelungen dieses Forums möchte ich Ihre Frage beantworten.
zu 1: Der maßgebende Gesamtumsatz des Kleinunternehmers bestimmt sich nach § 19 (3) UStG. Dabei ist von den steuerbaren Umsätzes nach § 1 (1) Nr. 1 UStG auszugehen. Grundsätzlich sind die Umsätze des Kleinunternehmers steuerbar und auch steuerpflichtig, jedoch wird die Umsatzsteuer nicht erhoben. Zu den Gesamtumsätzen im Sinne des § 19 UStG gehören nicht, Einfuhren aus dem Drittlandsgebiet in das Inland, innergemeinschaftliche Erwerbe sowie bestimmt steuerfreie Umsätze ...
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