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Internationaler App-Verkauf als Kleinunternehmer

Gefragt am 21.04.2016
23:31 Uhr | Einsatz: € 25,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 2122

 

Ich möchte als Kleinunternehmer meine Software/App über eine bekannte Verkaufsplatform zum Download anbieten. Der Betreiber der Platform sitzt in Irland. Der Käufer zahlt den Betrag beim Kauf der App direkt auf das Konto des Platformbetreibers. Dieser führt (gemäß der neuen Regelung vom 01.01.2015 für elektr. Güter) die jew. im Land des Käufers gültige Mwst. direkt an das Finanzamt ab. Ich erhalte dann nur noch monatlich den Nettobetrag, abzüglich der Platformgebühren vom Betreiber der Platform auf mein Konto überwiesen. Der Käufer zahlt also nicht direkt an mich, sondern an die Platform. Der Verkauf erfolgt an Kunden aus aller Welt.

Nun meine Frage: Kann ich als Kleinunternehmer überhaupt so verfahren?
Der Platformbetreiber weißt dem Käufer meiner App ja immer den jew. gültigen Mwst.Satz in der Rechnung aus. Ich als Kleinunternehmer dürfte das jedoch (zumindest bei Dt. Kunden) selbst ja eigentlich nicht. Ich möchte auf die Kleinunternehmerregelung nach §19 eigentlich nicht verzichten und mir so die aufwendige monatliche UStVA zu sparen. Zudem habe ich keine UmstId. Ist das oben geschilderte Konzept unter oben genannten Umständen überhaupt möglich? Wenn ja, wie müsste ich vorgehen?

Fragesteller Fragesteller Gefragt am 21.04.2016
23:31 Uhr
 Grit Weidauer Grit Weidauer Beantwortet am 22.04.2016
14:19 Uhr

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Beantwortet am 22.04.2016 14:19 Uhr | Einsatz: € 25,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 2122

Antwort von Grit Weidauer (Frage zu Umsatzsteuer)

Hallo,

Sie sollten sich direkt einzelfallbezogen von einem Steuerberater Hilfe holen.

Hier einige Anmerkungen bzw. zu klärende Fragen:

1. Wer tritt als Verkäufer auf? Handelt es sich um eine Dienstleistungskommission?

2. Das Entgelt, was die Plattform von Ihnen be(ab-)zieht, dürfte unter § 3 a UStG fallen. Auch wenn der Sitz der Plattform nicht in Dt ...



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Kommentare anderer Experten


 Grit Weidauer
Grit Weidauer
Hinzugefügt am 22.04.2016 15:05:07 Uhr

Eine Korrektur, als Kleinunternehmer müssen Sie natürlich keine Zusammenfassende Meldung abgeben.






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